a) Sachbezogenheit

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Da Gegenstand einer Steuerhehlerei nur Sachen sein können (s. Rz. 15), kommen als Vortaten nur (einfach gem. § 370 AO oder qualifiziert gem. § 373 AO begangene) Einfuhrabgaben- und Verbrauchsteuerhinterziehungen in Betracht (s. auch § 370 Rz. 1526 ff.).

b) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Anders als bei § 373 AO ist im Rahmen des § 374 AO nur die Hinterziehung von "Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union" relevant (wegen der Einzelheiten s. § 370 Rz. 542 ff., 1526 ff. m.w.N.)[3].

 

Rz. 19.1

[Autor/Stand] Im Unterschied zu § 373 AO (s. § 373 Rz. 14 f.) sind zudem Verbrauchsteuern genannt, die damit sowohl aus Binnen- als auch als Einfuhrabgaben erfasst werden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 ZollVG), nur die Erhebungsart ist unterschiedlich[5].

Einer Verbrauchsteuer unterliegen Bier (§ 1 Abs. 1 BierStG), Alkohol (§ 1 Abs. 1 AlkStG), Kaffee (§ 1 Abs. 1 KaffeeStG), Schaumwein und Zwischenerzeugnisse (§ 1 Abs. 1 SchaumwZwStG), Tabakerzeugnisse (§ 1 Abs. 1 TabStG), Alkopops (§ 1 Abs. 1 AlkopopStG), Energieerzeugnisse (§ 1 Abs. 1 EnergieStG) und Strom (§ 1 Abs. 1 StromStG).

 

Rz. 19.2

[Autor/Stand] Die Einfuhrumsatzsteuer ist gem. § 21 Abs. 2 UStG eine Verbrauchsteuer und eine Einfuhrabgabe i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 3 ZollVG; sie kann somit auch Gegenstand einer Steuerhehlerei sein, so dass auch Fälle zollfreier Waren erfasst werden[7].

 

Rz. 19.3

[Autor/Stand] Die Hinterziehung von Verbrauchsteuern ist grundsätzlich bei der Verbringung über eine Landesgrenze möglich.

Zur Hinterziehung von Verbrauchsteuern als Vortat einer gewerbsmäßigen Steuerhehlerei hat der BGH vom 27.1.2015 Stellung genommen (s. nachst. Beispiel).

 

Beispiel 4

Bei der Einfuhr der aus Russland stammenden Zigaretten in das Gebiet der EU und der anschließenden Verbringung nach Deutschland wurden zwar ausländische Einfuhrabgaben verkürzt (§ 374 Abs. 4 AO, s. Rz. 20), die aber gem. § 154a Abs. 2 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden worden waren.

Keine Einfuhr liegt dagegen vor, wenn unversteuerte Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats der EU nach Deutschland verbracht werden.

Nach Ansicht des BGH waren beim Verbringen der Zigaretten nach Deutschland durch die Lieferanten des Angeklagten weder Zölle noch Einfuhrumsatzsteuer (§ 21 Abs. 2 UStG) entstanden; sie hätten daher auch nicht verkürzt werden können. Bei der entstandenen und verkürzten Tabaksteuer handele es sich ebenfalls nicht um eine Einfuhrabgabe.

Der BGH (in casu wie auch in anderen Entscheidungen[9]) schlussfolgert also, dass § 374 Abs. 1 AO nicht Verbrauchsteuern umfasst, die wegen eines innergemeinschaftlichen Verbringens von verbrauchsteuerpflichtigen Waren erhoben werden.

Im Unterschied zu § 373 AO erfordert § 374 AO aber keine "Einfuhr", sondern nur hinterzogene Verbrauchsteuern oder § 373 AO als Vortat[10].

 

Rz. 19.4

[Autor/Stand] Ausfuhrabgaben sind ebenso wie bei der Zollhinterziehung im Rahmen des § 374 AO nicht relevant (zur Begründung s. § 373 Rz. 17)[12].

c) Ausländische Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (§ 374 Abs. 4 AO)

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Gemäß dem Verweis in Abs. 4 gelten § 370 Abs. 6 und Abs. 7 AO entsprechend. Damit erstreckt sich der Schutz des § 374 AO auch auf Gegenstände, bzgl. derer Einfuhr- und Ausfuhrabgaben hinterzogen worden sind, die von einem anderen Mitgliedstaat der EU verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem dieser assoziierten Staat (zurzeit gibt es keine mit der EFTA assoziierten Staaten, wenngleich eine EFTA 2.0 diskutiert wird, insb. seit dem Brexit)[14] zustehen sowie – seit dem 1.1.2015 (s. Rz. 8) – auf Umsatzsteuern und harmonisierte Verbrauchsteuern von EU-Mitgliedstaaten (§ 370 Abs. 6 Satz 1, 2 AO; s. zu den identischen Begriffen § 370 Rz. 550 ff. und § 373 Rz. 20 f.)[15]. Nicht erfasst sind dagegen solche Verbrauchsteuern, die im Erhebungsgebiet der genannten anderen Staaten nur nach innerstaatlichem Recht anfallen, also nicht harmonisiert sind[16].

 

Rz. 20.1

[Autor/Stand] Bei der Verkürzung ausländischer Abgaben in den Fällen des § 370 Abs. 6 AO und § 374 Abs. 4 AO müssen diese nach dem jeweils blankettausfüllenden ausländischen Recht als Einfuhr- und Ausfuhrabgaben zu qualifizieren sein[18].

Zu den Möglichkeiten, diese schwierige Problematik durch (Teil-)Einstellungen nach §§ 154, 154a StPO zu umgehen s. Rz. 111.2, 122.2 und 132 m.w.N.

 

Rz. 20.2

[Autor/Stand] Auch auf Abgaben zu Zwecken der Marktordnung findet § 374 AO gem. der Verweisung in § 12 Abs. 1 Satz 1 MOG entsprechende Anwendung. Daher ist auch die Hinterziehung von Marktordnungsabgaben, die auf den Waren und Erzeugnissen selbst lasten (z.B. Produktionsabgabe bei Zucker), taugliche Vortat einer Steuerhehlerei[20].

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Wegen des örtlichen Geltungsbereichs verweist § 374 Abs. 4 AO auf Abs. 7 des § 370 AO, so dass auch Auslandstaten erfasst sind (s. im Einzelnen die Erläuterungen zu § 370 Rz. 560 ff.).

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