Rz. 30

[Autor/Stand] Wie bereits in Rz. 13 angesprochen, ist bei dem Grundtatbestand des Bannbruchs zu differenzieren:

Während für die Qualifizierungstatbestände des § 373 Abs. 2 AO (gewaltsam oder bandenmäßig) jeder Bannbruch (Zuwiderhandlung gegen Verbringungsverbote) in Betracht kommt, greift die Qualifikation des gewerbsmäßigen Handelns gem. § 373 Abs. 1 AO nur dann ein, wenn der Bannbruch durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften begangen worden ist (s. dazu § 372 Rz. 102 mit Beispiel)[2]. Seit Aufhebung des Einfuhrverbots des § 3 BranntwMonG zum 1.1.2004[3] läuft § 373 Abs. 1 AO insoweit jedoch leer[4].

Zuwiderhandlungen gegen sonstige Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote vermögen, auch wenn sie gewerbsmäßig begangen werden, eine Straferschwerung nicht mehr nach sich zu ziehen. Der Grund für diese Beschränkung ist in dem angeblich nicht mehr bestehenden Strafschärfungsbedürfnis für diese Fälle zu sehen[5].

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Für die Qualifikationstatbestände des § 373 Abs. 2 AO ist jeder Bannbruch ausreichend, soweit er bewaffnet oder gewaltsam begangen wird[7].

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Wird in einem Verbotsgesetz für den Fall der verbotenen Ein-, Aus- oder Durchfuhr unter erschwerenden Umständen selbst eine erhöhte Strafe angedroht (so z.B. in § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 5 WaffG und § 22a Abs. 2 KrWaffKontrG), findet § 373 Abs. 2 AO keine Anwendung, weil der Sondertatbestand als lex specialis vorgeht (a.A. noch die Voraufl.[9]; s. näher zur Begründung § 372 Rz. 95 f. m.w.N.)[10].

 

Rz. 33

[Autor/Stand] § 373 Abs. 2 AO ist nach tradierter Ansicht auch dann anzuwenden, wenn der Bannbruch lediglich aus einem Ordnungswidrigkeitentatbestand geahndet wird[12] (s. § 372 Rz. 95). Praktisch relevant ist dies nur in den Fällen, in denen der Bannbruch entsprechend der Subsidiaritätsklausel des § 372 Abs. 2 AO in Gesetzen und Rechtsverordnungen außerhalb der AO nur mit Geldbuße bedroht ist. Dafür spricht der Wortlaut des Gesetzes, das in § 372 Abs. 2 AO keine tatbestandliche Subsidiarität des Bannbruchs, sondern nur eine Rechtsfolgensubsidiarität anordnet[13].

Die Gegenansicht[14] rügt jedoch zu Recht, dass dadurch eine Ordnungswidrigkeit zu einem Straftatbestand hochgestuft wird. Hierfür spricht auch der Umstand, dass § 373 AO seit der Neufassung 2008 als strafrechtlicher Qualifikationstatbestand anzusehen ist (s. Rz. 10) und als solcher nicht an einen Bußgeldtatbestand als Grundtatbestand anknüpfen kann. Insoweit bedarf es de lege ferenda einer Korrektur durch den Gesetzgeber[15].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2022
[3] BGBl. I 2003, 2926.
[5] BT-Drucks. VI/1982, 196 zu § 356; Tormöhlen in HHSp., § 373 AO Rz. 24 ff.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2022
[7] Ebenso Jäger in JJR8, § 373 AO Rz. 23.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2022
[10] Jäger in JJR8, § 373 AO Rz. 24 f.; Jäger in Klein16, § 373 AO Rz. 13; Schuster/Schultehinrichs in Flore/Tsambikakis2, § 373 AO Rz. 19; a.A. wegen der besonderen Gefährdung der Zollbeamten Möller/Retemeyer in Bender/Möller/Retemeyer, C IV Rz. 640; Nikolaus in Schwarz/Pahlke, § 373 AO Rz. 24; Ellinger/Sticker, ZfZ 1978, 295.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2022
[12] BT-Drucks. V/1812, 24.
[13] So zutr. Tormöhlen in HHSp., § 373 AO Rz. 23; im Ergebnis ebenso Jäger in JJR8, § 373 AO Rz. 23; Hadamitzky/Senge in Erbs/Kohlhaas, § 373 AO Rz. 4.
[14] Hübner in HHSp., Voraufl., Vor § 372 AO Rz. 42 und 99; Thoss, Abschied vom Bannbruch, 2004, S. 102.
[15] Ebner in MünchKomm/StGB3, § 373 AO Rz. 14.

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