Rz. 55
[Autor/Stand] Wie bereits ausgeführt (s. Rz. 12), ist die gesetzliche Bezeichnung in der Überschrift des § 373 AO insoweit missverständlich, als sie die Fälle des Abs. 2 Nr. 1 und 2 unter den Oberbegriff des "gewaltsamen" Schmuggels zusammenfasst[2]. Die beiden in § 373 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AO normierten Erschwerungsgründe entsprechen einander in ihrer Grundstruktur. Hinsichtlich der Tatmittel ist jedoch der objektive Tatbestand in Nr. 2 gegenüber Nr. 1 ausgeweitet, da hier sämtliche Waffen (außer Schusswaffen) sowie sonstige Werkzeuge und Mittel erfasst werden. Dagegen ist der subjektive Tatbestand in Nr. 2 enger gefasst, da der Täter hier gehandelt haben muss, "um den Widerstand eines anderen mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden", während in Nr. 1 allein das Beisichführen einer Schusswaffe mit höherer Strafe bedroht wird, selbst wenn der Täter nicht den Vorsatz hatte, bei der Tat von der Schusswaffe Gebrauch zu machen[3].
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