Rz. 55

[Autor/Stand] Wie bereits ausgeführt (s. Rz. 12), ist die gesetzliche Bezeichnung in der Überschrift des § 373 AO insoweit missverständlich, als sie die Fälle des Abs. 2 Nr. 1 und 2 unter den Oberbegriff des "gewaltsamen" Schmuggels zusammenfasst[2]. Die beiden in § 373 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AO normierten Erschwerungsgründe entsprechen einander in ihrer Grundstruktur. Hinsichtlich der Tatmittel ist jedoch der objektive Tatbestand in Nr. 2 gegenüber Nr. 1 ausgeweitet, da hier sämtliche Waffen (außer Schusswaffen) sowie sonstige Werkzeuge und Mittel erfasst werden. Dagegen ist der subjektive Tatbestand in Nr. 2 enger gefasst, da der Täter hier gehandelt haben muss, "um den Widerstand eines anderen mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden", während in Nr. 1 allein das Beisichführen einer Schusswaffe mit höherer Strafe bedroht wird, selbst wenn der Täter nicht den Vorsatz hatte, bei der Tat von der Schusswaffe Gebrauch zu machen[3].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2022
[2] Vgl. auch Tormöhlet in HHSp., § 373 AO Rz. 40.
[3] BGH v. 6.5.1971 – 4 StR 114/71, BGHSt 24, 136 (137 f.); BGH v. 18.2.1981 – 2 St 720/80, BGHSt 30 (40 ff.); BGH v. 14.6.1996 – 3 StR 233/96, NStZ 1996, 498.

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