Schrifttum:

Brauns, Disziplinarische Verfolgung von Beamten nach strafbefreiender Selbstanzeige, in FS Kohlmann, 2003, S. 387 ff.; Carlé, Verwaltungs- und berufsrechtliche Nebenfolgen der Steuerhinterziehung, AO-StB 2004, 453; Erb, Selbstanzeige: Berufsrechtliche Konsequenzen für Rechtsanwälte und Steuerberater, PStR 2008, 17; Feuerich, Verhältnis des ehrengerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren (§ 118 BRAO), NJW 1988, 181; Flore/Burmann, Die Selbstanzeige des Finanzbeamten: Antrag auf Selbstentlassung?, PStR 1999, 140; Gehm, Berufsrechtliche Folgen bei Selbstanzeigen gem. § 371 AO – eine Risikoanalyse (§ 371 AO), wistra 2019, 48; Hoffmann/Knierim, Selbstanzeige und Steuergeheimnis bei Beamten und Richtern, PStR 2000, 211; Hoffmann/Wißmann, Verurteilung durch Strafbefehl und berufsrechtliche Konsequenzen, PStR 2000, 279; Mareck, Trotz Selbstanzeige fristlose Kündigung?, PStR 2002, 59; Moritz, Weitergabe steuerlicher Verfahrensakten anlässlich eines Disziplinarverfahrens, PStR 2000, 95; Schmidt-Keßeler, Unterrichtung des Dienstvorgesetzten bei Steuerhinterziehung von Beamten und Richtern, DStZ 2009, 52; Wolsfeld, Außersteuerliche Sanktionierung einer Selbstanzeige, PStR 2000, 10.

 

Rz. 810

[Autor/Stand] Ist der Anzeigeerstatter Beamter, Richter oder Soldat, oder gehört er einer Berufsgruppe an, die dem Standesrecht unterliegt (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Arzt), ist umstritten, ob eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO auch die Verhängung berufs- oder disziplinarrechtlicher Folgen verhindert (dazu § 370 Rz. 1190). Die Rspr.[2] sowie der ganz überwiegende Teil der Literatur[3] verneinen die Frage. Auch nach der Rspr. ist die Selbstanzeige jedoch als disziplinarrechtlicher Milderungsgrund zu berücksichtigen[4]. Die Rspr. hat diese Ansicht erst kürzlich erneut bestätigt.[5] Auch wenn regelmäßig das Augenmerk zunächst darauf gerichtet sein wird eine wirksame Selbstanzeige abzugeben und dies vor allem auch rechtzeitig, sollten die drohenden berufsrechtlichen Konsequenzen von Anfang mit bedacht werden.

 

Rz. 811

[Autor/Stand] Bei Selbstanzeigen von Beamten und Richtern ist die FinB nach dem BMF-Schreiben vom 18.1.2018[7] gehalten, die Kenntnisse an die Personaldienststellen weiterzugeben. Dies ist insoweit kritisch, als grundsätzlich auch bei Selbstanzeigen das Steuergeheimnis nach § 30 AO gilt. Dieses darf nur durchbrochen werden, wenn ein "zwingendes öffentliches Interesse" besteht, was nur bei einem schweren Dienstvergehen[8] anzunehmen ist (§ 49 Abs. 6 BeamtStG i.V.m. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO, vgl. auch § 46 DRiG, § 14 EGGVG). Die frühere Verwaltungsanweisung, wonach ein zwingendes öffentliches Interesse auch bei einer Selbstanzeige stets anzunehmen sein sollte, wenn die verkürzte Steuer 5.000 DM (= ca. 2.500 EUR) oder mehr pro Veranlagungszeitraum beträgt[9], wurde aufgegeben. Allerdings sieht das neue BMF-Schreiben in Anlehnung an die Rspr. des BFH[10] ausdrücklich keine vorweggenommene Prüfung der disziplinarrechtlichen Behandlung des Falles durch die meldende Strafverfolgungsbehörde vor, was m.E. zu weit geht (s. dazu § 370 Rz. 1190).

Wegen der Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zu § 370 Rz. 1190 verwiesen.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
[2] BVerwG v. 6.6.2000 – 1 D 66.98, NJW 2001, 1151; bestätigt durch BVerfG v. 8.2.2002 – 2 BvR 1566/00, NJW 2002, 1787; BVerwG v. 28.7.2011 – 2 C 16.10, NVwZ-RR 2012, 356; LG Frankfurt/M. v. 7.12.2018 – 5/35 StL 8/18, DStRE 2019, 1432.
[3] Grds. verneinend Joecks in JJR8, § 371 AO Rz. 388; Jäger in Klein15, § 371 AO Rz. 8; Schmedding in Wannemacher6, § 371 AO Rz. 2267; Gehm, wistra 2019, 48; Höpfner/Schwartz, PStR 2014, 61 (69); abl. Brauns in FS Kohlmann, S. 387 ff. m.w.N.
[5] VGH Bayern v. 9.5.2018 – 16a D 16.1597, wistra 2019, 36.
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021

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