Rz. 438

 

Beispiel

Wie zuvor, nur dass der Stpfl. noch in 2014 eine vollständige Selbstanzeige für Einkommensteuerhinterziehungen der Jahre 2008–2013 abgegeben hat. Nach der bis zum 31.12.2014 geltenden Rechtslage hätte der Stpfl. insgesamt keine wirksame Selbstanzeige abgegeben. Bei Anwendung der ab dem 1.1.2015 geltenden Gesetzesfassung würde dagegen für die Jahre 2008, 2012 und 2013 eine wirksame Selbstanzeige vorliegen (sofern kein anderer Sperrgrund verwirklicht ist).

[Autor/Stand] Die Einschränkung der Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und c AO gilt auch für vor dem 1.1.2015 (im Beispiel in 2014) abgegebene Korrekturerklärungen. Die Gesetzesänderung führt dazu, dass, wer vor dem 1.1.2015 in der laufenden Außenprüfung nicht der Prüfungsanordnung unterliegende Jahre vollständig korrigiert hat (für die kein anderer Sperrgrund vorlag), heute so zu behandeln ist, dass er damals insoweit eine wirksame Selbstanzeige erstattet hat[2]. Diese Behandlung von "Altfällen" folgt aus § 2 Abs. 3 StGB, wonach das mildeste Gesetz, d.h. die dem Täter günstigste Gesetzesfassung anzuwenden ist, wenn das materielle Recht nach Beendigung der Tat und vor einer möglichen Verurteilung geändert wurde[3]. Eine Fortgeltungsanordnung des bisherigen Rechts auf Altfälle sieht das AOÄndG 2015 nicht vor. Im vorstehenden Beispiel ist demnach die vor dem 1.1.2015 abgegebene Selbstanzeige für die Jahre 2008, 2012 und 2013 wirksam.

 

Rz. 439

[Autor/Stand] Wie beim Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AO lebt die Möglichkeit der Selbstanzeige nach Abschluss der Betriebsprüfung, nach h.M. mit der Absendung des Steuerbescheids bzw. der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO, wieder auf (s. ausführlich Rz. 520 ff.)[5]. Hieran hat sich auch durch die Neufassung zum 1.1.2015 nichts geändert[6].

 

Rz. 440– 445

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[2] Vgl. Joecks, DStR 2014, 2261 (2266 f.).
[3] Schwartz, PStR 2015, 37 (41); vgl. Schmitz in MünchKomm/4, § 2 StGB Rz. 30.
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[5] Ebenso Beyer, AO-StB 2011, 119 (122).
[6] So auch Heuel/Beyer, AO-StB 2015, 129 (133).
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021

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