Rz. 54

[Autor/Stand] Es kommt ausschließlich auf das objektive Vorliegen der positiven bzw. negativen Voraussetzungen des § 371 AO an. Ein Irrtum des Anzeigenden über einen Tatumstand des § 371 AO (z.B. über das Entdecktsein der Tat) ist unbeachtlich und schließt die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige nicht aus[2] (s. auch Rz. 630). Ebenso kommt es auf ein Verschulden eines beauftragten Vertreters[3] oder auf das Unvermögen zur fristgerechten Nachzahlung der Steuer nicht an (s. Rz. 403).

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[2] Beckemper in HHSp., § 371 AO Rz. 25; Joecks in JJR8, § 371 AO Rz. 41; Kohler in MünchKomm/StGB3, § 371 AO Rz. 49; vgl. BGH v. 14.12.1976 – 1 StR 196/76, BB 1978, 698.
[3] Hüls/Reichling in Hüls/Reichling2, § 371 AO Rz. 23; Joecks in JJR8, § 371 AO Rz. 41; Kratzsch in Kohlmann (Hrsg.), DStJG 6 (1983), S. 288 f.

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