Rz. 822

[Autor/Stand] Da der Versuch der Steuerhinterziehung regelmäßig mit Abgabe der Steuererklärung bei der FinB bzw. im Falle des Unterlassens mit dem Verstreichenlassen der steuerlichen Erklärungsfristen beendet ist (vgl. § 370 Rz. 735), kommt dem Rücktritt im Falle des unbeendeten Versuchs, der durch bloße freiwillige Aufgabe des weiteren Handelns möglich ist, keine nennenswerte praktische Bedeutung zu. Straffreiheit kann der Täter in diesen Fällen nur durch aktives Tun, d.h. durch Abgabe einer Berichtigungserklärung erlangen.

Denkbar ist der Rücktritt vom unbeendeten Versuch dagegen im Bereich der Eingangsabgabenhinterziehung, z.B. durch freiwillige Aufgabe des versuchten Schmuggels vor Grenzübertritt[2].

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
[2] Vgl. BGH v. 14.4.1955 – 4 StR 16/55, BGHSt 7, 296; Joecks in JJR8, § 371 AO Rz. 418; Kemper in Rolletschke/Kemper, § 371 AO Rz. 615.

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