Rz. 842

[Autor/Stand] Es muss eine Berichtigungspflicht nach § 153 AO (s. Rz. 836) entstanden und durch rechtzeitige und ordnungsgemäße Erstattung der in § 153 AO vorgesehenen Anzeige von einem Anzeigepflichtigen erfüllt worden sein.

 

Rz. 843

[Autor/Stand] Wegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 153 AO wird auf die Kommentierungen zu dieser Bestimmung und auf die Erl. in § 370 Rz. 334 ff. verwiesen. Der Anzeigeerstatter muss Anzeigepflichtiger i.S.d. § 153 AO sein (s. § 370 Rz. 344 ff.).

 

Rz. 844

[Autor/Stand] Abzugrenzen ist die Fremdanzeige gem. § 371 Abs. 4 AO damit von der vertretungsweise für den Stpfl. abgegebenen Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 1 AO (s. vorst. Rz. 84 ff. und nachst. Rz. 852 ff.) sowie von der (Straf-)Anzeige eines außenstehenden Dritten bei der FinB betr. die Steuerverfehlung eines anderen (vgl. § 158 StPO).

 

Rz. 845

[Autor/Stand] § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO knüpft ausschließlich an die Abgabe unrichtiger steuerlicher Erklärungen an, während für den Fall der pflichtwidrig unterlassenen Steuererklärung keine Anzeigepflicht besteht. Das mag seine Ursache darin haben, dass der Gesetzgeber von einem Fortbestehen der ursprünglichen Erklärungspflicht ausgeht (vgl. auch § 149 Abs. 1 Satz 4 AO). Damit findet auch § 371 Abs. 4 AO jedenfalls keine unmittelbare Anwendung auf eine Fremdanzeige, durch die die Unterlassung einer Steuererklärung eines anderen "aufgedeckt" wird[5].

 

Beispiel

Buchhalter B der X-GmbH des Unternehmers U erkennt nachträglich, dass U keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben hat, und holt dies dem FA gegenüber nach.

Wie Samson[6] zutreffend ausführt, lässt sich diese vom Gesetzgeber wohl unbedachte Diskongruenz des Verfolgungshindernisses für Steuerhinterziehungen durch Handeln und Unterlassen gerade auch vor dem Hintergrund des fiskalischen Zwecks der Vorschrift nicht rechtfertigen. Diese Regelungslücke kann nur durch eine analoge Anwendung des § 371 Abs. 4 AO bei Steuerhinterziehungen durch Unterlassen geschlossen werden, wenn man entgegen der überwiegenden Auffassung – wie vorst. in Rz. 87 ff. dargelegt – eine verdeckte Stellvertretung bei der Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 1 AO nicht anerkennt[7].

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
[5] A.A. OLG Hamburg v. 2.6.1992 – 1 Ss 119/91, wistra 1993, 274: Die Berichtigungspflicht des § 153 AO gilt auch dann, wenn ein Stpfl. vorsätzlich keine Steuererklärung abgegeben hat; ebenso OLG Karlsruhe v. 5.3.1964 – 1 Ss 335/63, BB 1966, 1379; offengelassen von OLG Hamburg v. 7.5.1996 – 2 StO 1/96, NStZ 1996, 557 (559).
[6] Samson, wistra 1990, 245 (251).
[7] Wie Samson, wistra 1990, 245 (251) auch Scheurmann-Kettner in Koch/Scholtz5, § 371 AO Rz. 43; Joecks in JJR8, § 371 AO Rz. 413; Boelsen, 1994, S. 94 ff.

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