Rz. 1354

[Autor/Stand] Eine wirksame Teilselbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung, wie sie im Bereich der Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen bei korrigierten oder verspätet abgegebenen Erklärungen in Ausnahme vom Vollständigkeitsgebot des § 371 Abs. 1 und des Sperrgrundes der Tatentdeckung gem. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vorgesehen ist (vgl. § 371 Abs. 2a AO, s. § 371 Rz. 205 ff.), gilt für andere Steueranmeldungen, u.a. die Bauabzugsteuer nach § 48a EStG, nicht[2]. Damit bleibt es für diese Fälle dabei, dass eine wirksame Selbstanzeige eine vollständige Berichtigung für einen Zehn-Jahreszeitraum voraussetzt und mehrfache Berichtigungen innerhalb einer Steuerart nicht in Betracht kommen.

 

Rz. 1355– 1356

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2022
[2] Jesse, FR 2015, 673 (682 f.); Beneke, BB 2015, 407 (411).
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2022

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge