Rz. 1314

[Autor/Stand] Die vom Arbeitgeber abzugebende Lohnsteueranmeldung (s. Rz. 1318) ist eine Steuererklärung i.S.d. § 150 Abs. 1 Satz 2 AO. Kraft gesetzlicher Bestimmung steht die Lohnsteueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 167 Satz 1 und § 168 Satz 1 AO). Hieraus folgt für die Fälle, in denen vor Fälligkeit eine unrichtige Anmeldung dem FA eingereicht wird, dass schon mit Abgabe der unrichtigen Lohnsteueranmeldung eine vollendete Lohnsteuerverkürzung angenommen werden muss. Gibt bspw. ein Arbeitgeber, der nach § 41a Abs. 2 EStG lediglich vierteljährlich Lohnsteueranmeldungen dem FA einzureichen hat, monatlich unrichtige Anmeldungen ab, so kann er sich im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Wirkung der Anmeldung (§§ 167, 168 AO) nicht darauf berufen, dass für ihn in Wahrheit als Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr in Betracht komme.

 

Rz. 1315

[Autor/Stand] Zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt (s. Rz. 1318) ist die Lohnsteuerverkürzung vollendet, wenn zur Fälligkeit unrichtige Anmeldungen abgegeben, richtige oder unrichtige Anmeldungen verspätet eingereicht werden oder pflichtwidrig keine Lohnsteuer angemeldet wird[3]. Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es – im Gegensatz zum Bußgeldtatbestand des § 380 AO (s. § 380 Rz. 5.1) – nicht an.

Ist durch eine unrichtige oder unterlassene Lohnsteueranmeldung zum Fälligkeitstermin bereits eine Steuerverkürzung eingetreten, so kann der Arbeitgeber sich nicht auf fehlende finanzielle Mittel berufen (s. Rz. 1318.3).

 

Rz. 1316

[Autor/Stand] Anders beurteilt sich die Tatvollendung, wenn der Arbeitgeber bei der eingereichten Lohnsteueranmeldung einen Erstattungsbetrag errechnet oder wenn er eine berichtigte Lohnsteueranmeldung einreicht, mit der der ursprünglich angemeldete Betrag herabgesetzt werden soll[5]. In diesen Fällen muss das FA den angemeldeten Beträgen zustimmen (§ 168 Satz 2 AO). Die Zustimmung kann konkludent, z.B. durch Erstattung des errechneten Erstattungsbetrags, oder durch gesonderte Festsetzung erfolgen (§ 168 Satz 3 AO). In den hier angeführten Fällen gilt die Anmeldung als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung aber erst dann, wenn das FA zugestimmt hat. Für die Steuerverkürzung bei zustimmungsbedürftigen Anmeldungen bedeutet dies, dass vom Zeitpunkt der Abgabe einer unrichtigen Anmeldung bis zur Zustimmung durch das FA eine versuchte Verkürzung vorliegt. Mit Zustimmung des FA hat die Anmeldung die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 Satz 2 AO), mithin ist ab dem Zeitpunkt der Zustimmung eine vollendete Verkürzung anzunehmen.

 

Rz. 1317

[Autor/Stand] Damit beginnt die Verjährung der Hinterziehung von Lohnsteuer bereits am Tag nach dem Fälligkeitstag (s. § 376 Rz. 82 f.). Entsprechendes gilt – inzwischen seit der Rspr.-Änderung – auch für die Beitragsvorenthaltung gem. § 266a StGB (s. Rz. 1340.4 m.w.N.).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2022
[3] Vgl. auch BGH v. 27.4.1978 – 4 StR 67/78, juris; OLG Koblenz v. 20.6.1973 – 1 Ss 85/73, DB 1973, 2071.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2022
[5] Vgl. hierzu Krüger in Schmidt36, § 41a EStG Rz. 2.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2022

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