Rz. 1313

[Autor/Stand] Für die Hinterziehung der vom Arbeitgeber einzubehaltenden, von ihm bei dem Betriebsstättenfinanzamt anzumeldenden und abzuführenden Lohnsteuer gelten die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 370 AO (s. allgemein Rz. 200 ff.). Im Folgenden werden nur die Besonderheiten bei der Lohnsteuer dargestellt.

 

Rz. 1313.1

[Autor/Stand] Die bloße Nichtzahlung von Steuern ist grundsätzlich (ausgenommen die gewerbs- oder bandenmäßige Nichtzahlung von Umsatzsteuer bei sog. Umsatzsteuerkarussellen, § 26c UStG) nicht als Steuerhinterziehung strafbar, sondern wird vom speziellen Bußgeldtatbestand der Abzugsteuergefährdung des § 380 AO erfasst (s. § 380 Rz. 1 ff.). Bei der Lohnsteuer als Abzugsteuer genügt eine unvollständige oder verspätete Zahlung für die Steuerordnungswidrigkeit. Dabei muss der Täter (Steuerpflichtiger) in subjektiver Hinsicht mindestens leichtfertig handeln[3].

 

Rz. 1313.2

[Autor/Stand] Die Lohnsteuerhinterziehung durch aktives Tun erfasst eine falsche Lohnsteuer-Anmeldung durch Angabe eines zu niedrigen Gesamtbetrags, weil nicht der gesamte Lohn der Steuerbemessung zugrunde gelegt wurde.

Täter kann hier auch sein, wer nicht selbst zur Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet ist[5]. Zur möglichen Strafbarkeit des Arbeitnehmers bei dieser Fallgestaltung s. Rz. 1320, 1320.3.

 

Rz. 1313.3

[Autor/Stand] Beim Unterlassen einer Lohnsteuer-Anmeldung durch den anmeldepflichtigen Arbeitgeber sind zwei Varianten möglich: entweder das völlige Unterlassen oder die verspätete Abgabe einer Anmeldung. Hier kommt nur der Arbeitgeber als Täter in Betracht, denn nur er ist zur Abgabe von steuerlich relevanten Angaben verpflichtet (s. Rz. 1319 m.w.N.).

 

Rz. 1313.4

[Autor/Stand] Tatzeitpunkt ist dabei der Eingang der falschen Erklärung bei der Behörde, während im Unterlassungsfall die Fälligkeit (zum Fälligkeitszeitpunkt s. Rz. 1318) der Erklärung maßgebend ist.

 

Rz. 1313.5

[Autor/Stand] Jede Verspätung führt zur Tatbestandsverwirklichung. Eine nachgereichte, wenn auch der Höhe nach richtige Lohnsteueranmeldung kann als Selbstanzeige (§ 371 AO) gewertet werden, die nur bei fristgerechter Nachzahlung (§ 371 Abs. 3 AO) zur Straffreiheit führt (zu den Einschränkungen s. aber Rz. 1346 f.).

Eine fristgerechte Zahlung kann als konkludente Anmeldung beurteilt werden (s. Rz. 318).

 

Rz. 1313.6

[Autor/Stand] Grundsätzlich sind Zahlungen an das Finanzamt ohne Lohnsteuer-Anmeldung aber ohne Bedeutung für die – mangels Anmeldung begangene – Lohnsteuerhinterziehung: Ist die Lohnsteuer nicht angemeldet, ist sie damit auch nicht abgeführt[10]. Bei Zahlungen mit fehlerhafter Lohnsteuer-Anmeldung ist das Kompensationsverbot (vgl. § 370 Abs. 4 Satz 3 AO, s. Rz. 1338) von Bedeutung[11].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2022
[3] Hellmann in Hilgendorf/Kudlich/Valerius, Handbuch des Strafrechts, Band 6, Arbeitsstrafrecht, Rz. 72.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2022
[5] Thul/Büttner in Müller-Gugenberger7, Rz. 38.350 ff. (= Kap. 38 B. Lohnsteuerhinterziehung).
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2022
[10] BFH v. 8.11.1985 – VI R 238/80, DB 1986, 784 = FR 1986, 160, LS 1.
[11] Thul/Büttner in Müller-Gugenberger7, Rz. 38.358 ff. m. Beispielen.

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