Rz. 1340.5

[Autor/Stand] Wenn der Geschäftsführer einer GmbH, der nicht deren Gesellschafter ist, zugunsten der Gesellschaft Steuern hinterzieht, indem er die Arbeitnehmer in bar entlohnt, keine Lohnsteuer anmeldet und Sozialversicherungsbeiträge vorenthält, erlangt er allein hierdurch nichts "für die Tat" i.S.v. § 73 Abs. 1 Alt. 2 StGB, § 73c Satz 1 StGB und auch nichts "durch die Tat" i.S.v. § 73 Abs. 1 Alt. 1 StGB, § 73c Satz 1 StGB. Denn "für die Tat" sind Vorteile erlangt, die einem Beteiligten als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, jedoch nicht auf der Tatbestandsverwirklichung beruhen[2]. Auch "durch die rechtswidrige Tat" hat der Fremdgeschäftsführer keinen Vorteil erlangt. Die Sozialversicherungsabgaben- und Steuerersparnisse kommen allein der GmbH als Steuer- bzw. Beitragsschuldnerin zugute. Der Geschäftsführer erlangt über diese ersparten Aufwendungen zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsgewalt, weil diese sich allein im Vermögen der Gesellschaft niederschlagen. Zwar kann unter den Voraussetzungen des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 StGB der Wert ersparter Aufwendungen, der an Dritte verschoben wurde, bei diesen abgeschöpft werden. Täter und Teilnehmer der vorangehenden Steuerhinterziehung gehören nach der eindeutigen Gesetzessystematik und dem Gesetzeswortlaut jedoch nicht zu diesem Personenkreis[3].

In diesen Fällen bedarf es konkreter Feststellungen dazu, ob und inwieweit Abreden zwischen Geschäftsführer und Gesellschaftern der GmbH über eine "Vergütung" für seine Tatbeteiligung bestanden haben[4].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2022
[2] BGH v. 1.6.2021 – 1 StR 133/21, ZWH 2021, 289 Rz. 8 m. Anm. Rolletschke im Anschluss an BGH v. 27.3.2019 – 2 StR 561/18 Rz. 8 = wistra 2019, 501; BGH v. 14.2.2018 – 4 StR 648/17 Rz. 5; vgl. auch Eser/Schuster in Schönke/Schröder30, § 73 StGB Rz. 10 m.w.N.; Tormöhlen, AO-StB 2017, 380 (381).
[3] BGH v. 1.6.2021 – 1 StR 133/21 Rz. 9; a.A. Bittmann, NStZ 2020, 405 = ZWH 2021, 289 m. Anm. Rolletschke.
[4] Tormöhlen, AO-StB 2021, 292 (293).

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