Rz. 1420

[Autor/Stand] Das Körperschaftsteuerrecht und damit zusammenhängend das Problemfeld der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) stellen eine äußerst schwierige Materie dar, die zudem durch den Gesetzgeber und die höchstrichterliche Steuer-Rspr. einem stetigen Wandel unterworfen ist[2]. Hinzu kamen Widersprüchlichkeiten und Meinungsverschiedenheiten zwischen BGH und BFH, die eigentlich eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. §§ 11 ff. RsprEinhG) notwendig gemacht hätten. So waren die Entscheidungen des BGH vom 7. und 11.11.1988[3] pikanterweise von dem Vorsitzenden des zuständigen I. Körperschaftsteuer-Senats des BFH als im steuerlichen Ansatz fehlsam bezeichnet worden[4]. Nicht selten betrifft das steuerstrafrechtliche Verfahren bei zutreffender steuerlicher Betrachtung der vGA nur eine "gefühlte" Steuerhinterziehung. Der Begriff der "verdeckten" Gewinnausschüttung ist zudem irreführend, weil die Bezeichnung nahelegt, dass einer vGA etwas "Illegales" anhaftet. An diesen Fallstricken lässt sich ermessen, dass die Prüfung der Strafbarkeit verdeckter Gewinnausschüttungen erhebliche rechtliche Schwierigkeiten birgt und bei den Strafanwendern wie der StA und den Strafrichtern nicht gerade beliebt ist. Oft wird eine Auseinandersetzung auch durch eine Verfahrenserledigung gem. §§ 154, 154a StPO umgangen[5]. In der Praxis weiß die Steufa allerdings auch die beachtlichen Steuererhöhungsspielräume zu schätzen, die sich im Vertrauen auf die fehlende Überprüfung und Hinnahme der Berechnungen durch die StA und die Gerichte ergeben.

Seit 2001 ist aber jedenfalls hinsichtlich der Berechnung der Höhe einer vGA durch den Wegfall des Anrechnungsverfahrens infolge der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens durch das Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000[6], welches am 1.1.2009 durch das heute geltende Teileinkünfteverfahren abgelöst wurde, eine spürbare Erleichterung eingetreten[7]. Gleichwohl wird für einen Übergangszeitraum von 18 Jahren (§ 37 Abs. 2 Satz 3 und § 38 Abs. 2 Satz 3 KStG) das Anrechnungsverfahren nach Maßgabe der Übergangsvorschriften im Sechsten Teil des KStG (§§ 36 ff. KStG) für Altfälle noch Anwendung finden. Der Tatrichter hat das zur Tatzeit geltende Körperschaftsteuerrecht anzuwenden[8].

Zum besseren Verständnis ist es daher unentbehrlich, zunächst einen kurzen Überblick über das materielle Körperschaftsteuerrecht zu geben[9].

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2019
[2] Eine Übersicht über die Rspr. des I. Senates des BFH anlässlich des Ausscheidens des Vorsitzenden Wassermeyer gibt Hoffmann, DStZ 2005, 97.
[3] BGH v. 7.11.1988 – 3 StR 258/88, BGHSt 36, 21 = BB 1989, 611 = NJW 1989, 307 = wistra 1989, 103; BGH v. 11.11.1988 – 3 StR 335/88, BB 1989, 974 = wistra 1989, 106.
[4] Wassermeyer, BB 1989, 1382, 1731; vgl. darüber hinaus die Darstellung der Rspr.-Entwicklung bis 2000 betreffend vGAen von Wassermeyer, GmbHR 2001, 1 ff.
[5] So Muhler, wistra 2001, 98.
[6] BGBl. I 2000, 1433 = BStBl. I 2000, 1428.
[7] S. hierzu auch Überblick bei Binnewies, GmbH-StB 2009, 255.
[8] BGH v. 12.1.2005 – 5 StR 301/04, wistra 2005, 144; BGH v. 6.7.2004 – 5 StR 333/03, NStZ 2005, 106.
[9] Eine eingehende Darstellung bietet Schillhorn, S. 23 ff.

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