Zeile 12 ist nur von Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 KStG und von beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften auszufüllen. Hat bei einer Körperschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG im Vz ein Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht stattgefunden, sind hier die während der Zeit der beschränkten Steuerpflicht erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einzutragen.

In diese Zeile sind die Einkünfte aus der gesonderten Ermittlung zu übertragen. Hierbei sind auch Einkünfte aus einer Grundstücksgemeinschaft zu erfassen (Betrag aus der einheitlichen und gesonderten Feststellung).[1]

Verluste, die in sinngemäßer Anwendung des § 15a EStG steuerlich nicht absetzbar sind, müssen bei dem in Zeile 12 einzutragenden Betrag hinzugerechnet sein.

Ausländische Steuern, die von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sind, mindern die Bemessungsgrundlage in Zeilen 20 ff.

[1] Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Lindberg, in Frotscher/Geurts, EStG, § 21 EStG Rz. 1 ff.

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