Diese Zeile erfasst bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, die keine Betriebsstätte im Inland unterhalten, die Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG. Erfasst werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. S. d. § 21 EStG von unbeweglichem Vermögen, von Sachinbegriffen und von Rechten. Diese Einkünfte unterliegen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG nur dann der beschränkten Steuerpflicht, wenn das unbewegliche Vermögen bzw. der Sachinbegriff im Inland belegen ist bzw. die Rechte in ein inländisches Buch oder Register eingetragen worden sind oder ihre Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung erfolgt. Diese Einkünfte müssen, obwohl sie dem Grunde nach unter § 21 EStG fallen, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert werden können. Zu diesem Zweck bestimmt Satz 2 der Vorschrift weiter, dass die genannten Einkünfte dann als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind, wenn die beschränkt steuerpflichtige Körperschaft nach dem Typenvergleich einer inländischen Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft, einem VVaG oder einem Pensionsfondsverein auf Gegenseitigkeit vergleichbar ist. Entspricht die beschränkt steuerpflichtige Körperschaft nicht einer solchen Rechtsform, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb nur vor, wenn die Voraussetzungen einer gewerblichen Grundstücksvermietung oder einer grenzüberschreitenden Betriebsaufspaltung erfüllt sind. Trotz des Hinweises in Zeile 8 auf die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG vergleichbaren Körperschaften sind auch gewerbliche Einkünfte anderer Körperschaften in dieser Zeile einzutragen, sofern sie nach den obigen Ausführungen gewerblich sind.[1]

In den übrigen Fällen besteht beschränkte Steuerpflicht nur im Rahmen des § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG (Zeile 12).

Die Einkünfteermittlung ist dem Finanzamt auf einem gesonderten Blatt mitzuteilen.

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