In dieser Zeile sind die Veräußerungsgewinne nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. bb EStG aus den in Zeile 8 aufgeführten Wirtschaftsgütern einzutragen. Diese Einkünfte müssen gewerblich sein, entweder weil die beschränkt steuerpflichtige Körperschaft einer deutschen Körperschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 13 KStG entspricht, oder weil die Tätigkeit originär gewerblich ist, z. B. aufgrund eines gewerblichen Grundstückshandels. Es werden damit Veräußerungsgewinne der beschränkten Steuerpflicht unterworfen, die andernfalls nur nach § 23 EStG steuerpflichtig wären. Soweit die Einkünfte danach nicht gewerblich sind, besteht beschränkte Steuerpflicht nur im Rahmen der Veräußerungen der in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchs. f. Doppelbuchst. bb EStG genannten Wirtschaftsgüter.

Ebenfalls zu erfassen sind bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen auch Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern, die mit dem veräußerten unbeweglichen Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dies betrifft insbesondere Darlehen, die die Körperschaft zum Erwerb des unbeweglichen Vermögens aufgenommen hat und die bei Veräußerung des unbeweglichen Vermögens nicht aus dem Veräußerungserlös vollständig zurückgezahlt werden können. Der Ausfall bzw. der Erlass dieser Darlehen führt bei dem Schuldner zu einer Vermögensmehrung, die nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 4 EStG steuerlich zu erfassen ist.

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