Leitsatz

Die (jeweils kurzfristige) Vermietung einer Wohnung im Inland begründet keine Ansässigkeit im Inland, die zur Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung berechtigen würde.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist italienische Staatsangehörige und lebte bis Juni 2017 in Italien. Sie hat ein Nießbrauchsrecht für eine in Deutschland gelegene Eigentumswohnung, die ihrem Vater gehört. Die Wohnung vermietete sie seit 2013 kurzfristig über Internetportale. Für die Streitjahre 2013 und 2014 setzte das Finanzamt Umsatzsteuer fest - nach Ansicht der Klägerin müsse jedoch die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG zur Anwendung kommen.

 

Entscheidung

Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin kann sich nicht auf die Kleinunternehmerregelung berufen. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG ist diese nämlich auf Unternehmer beschränkt, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig sind. Eine feste Niederlassung im Inland konnte das Gericht nicht feststellen. Der bloße Aufenthalt zum Erwerb der Wohnung begründet keinesfalls eine feste Niederlassung, zumal die Klägerin auch lediglich ein Nießbrauchsrecht hat. Auch gelegentliche Besuche der Wohnung vermögen noch keine feste Niederlassung zu begründen.

 

Hinweis

Zwischenzeitlich wurde auch das Revisionsverfahren durch den BFH entschieden. Danach ist die Kleinunternehmerregelung auf solche Unternehmer beschränkt, die im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig sind (BFH, Urteil v. 12.12.2019, V R 3/19). Ebenso hat der BFH klargestellt, dass die Vermietung einer Wohnung jedenfalls für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung weder als ansässigkeits- noch als niederlassungsbegründend anzusehen ist.

Zu beachten ist allerdings, dass nach Ansicht der Finanzverwaltung zu § 13b Abs. 7 UStG Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig vermieten, insoweit als im Inland ansässig zu behandeln sind. Danach haben sie diese Umsätze im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu erklären, der Leistungsempfänger schuldet nicht die Steuer für diese Umsätze (vgl. Abschn. 13b.11 Abs. 2 Satz 2-4 UStAE). Diese Aussagen lassen sich zumindest auf den ersten Blick mit der aktuellen BFH-Rechtsprechung nicht ohne Weiteres unter einen Hut bringen, wenngleich der BFH in seiner Urteilsbegründung auch betont, dass es für die Beurteilung der hier streitbefangenen "Kleinunternehmerproblematik" auf die Definitionen in § 13b Abs. 7 UStG nicht ankäme.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 04.06.2018, 2 K 2232/17

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