Mit ihr wird die verbindliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt.[1] Sie ist allerdings nicht zulässig, soweit der Steuerpflichtige sein Klagebegehren durch eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage hätte verfolgen können – sog. Subsidiarität[2] –, was i. d. R. der Fall ist. Sie kommt daher selten vor, z. B. zur Feststellung, ob ein Verein befugt ist, Spendenquittungen auszustellen.[3]

In der Praxis spielt die sog. Fortsetzungsfeststellungsklage eine Rolle.[4] Hat sich ein Verwaltungsakt vor der Entscheidung des Gerichts durch Zurücknahme oder anders erledigt, z. B. durch einen dem Begehren stattgebenden Abhilfebescheid des FA, kann der Kläger nunmehr seine Klage ändern und beantragen festzustellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt bzw. die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig war, wenn er an dieser Feststellung ein berechtigtes Interesse hat.[5] Ein berechtigtes Interesse ist zu bejahen, wenn zu erwarten ist, dass das FA auch in den Folgejahren bei gleichem Sachverhalt an seiner Rechtsauffassung festhalten wird (d. h. bei "Wiederholungsgefahr").[6]

 
Praxis-Beispiel

Fortsetzungsfeststellungsklage

Die Eintragung eines Freibetrags bei den LSt-Abzugsmerkmalen kann sich nach Ablauf des Monats Februar des Folgejahres beim LSt-Abzug nicht mehr auswirken.[7] Die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage wegen der Eintragung eines Freibetrags im LSt-Ermäßigungsverfahren ist deshalb, wenn bis dahin noch keine Entscheidung ergangen ist, in eine Fortsetzungsfeststellungsklage überzuleiten. Ein berechtigtes Interesse dafür ist gegeben, wenn die Rechtsfrage für die ESt-Veranlagung (d. h. solange der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist) oder für das LSt-Ermäßigungsverfahren der Folgejahre Bedeutung hat.[8]

Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung wird ausnahmsweise auch zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses vor dem Zivilgericht wegen rechtswidrigen Verwaltungshandelns anerkannt, obwohl die Zivilgerichte auch von sich aus die Rechtswidrigkeit zu prüfen haben.[9]

Eine besondere Art der Feststellungsklage ist die Nichtigkeitsfeststellungsklage, mit der die Feststellung der Nichtigkeit (Unwirksamkeit) eines Bescheids begehrt wird.[10] Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist – im Gegensatz zur allgemeinen Feststellungsklage – gegenüber der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nicht subsidiär[11] und daher nicht fristgebunden.[12] Wegen der im Einzelfall häufig zweifelhaften Abgrenzung zwischen anfechtbaren und nichtigen Verwaltungsakten ist es aber zulässig und zweckmäßig, trotz der vom Steuerpflichtigen angenommenen (und vom FA bestrittenen) Nichtigkeit die – befristete – Anfechtungsklage mit dem Antrag auf Aufhebung des nichtigen (unwirksamen) Bescheids zu erheben.[13]

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