(1) 1Kirchensteuern können einzeln oder nebeneinander erhoben werden als

 

1.

Zuschlag zur Einkommensteuer (einschließlich der Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) oder nach Maßgabe des Einkommens aufgrund eines besonderen Tarifs,

 

2.

Zuschlag zur Vermögensteuer oder nach Maßgabe des Vermögens,

 

3.

Steuer vom Grundbesitz,

 

4.

Kirchgeld (Ortskirchensteuer),

 

5.

besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).

2Die Einkommensteuer und die Vermögensteuer sind für die Kirchensteuer Maßstabsteuer im Sinne dieses Gesetzes.

 

(2) 1Die Ortskirchensteuer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 können nach festen oder gestaffelten Sätzen erhoben werden. 2Das Nähere regeln die kirchlichen Steuerordnungen.

 

(3) Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

(4) 1Die Art und die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer sind durch Beschluss der zuständigen Organe der steuerberechtigten Religionsgemeinschaften im Voraus festzulegen, wobei die Festlegung auch für mehrere Jahre oder für unbegrenzte Zeit zulässig ist. 2Soweit die Steuer als Zuschlag zur Einkommensteuer oder zur Vermögensteuer erhoben wird, ist sie jeweils nach einem Prozentsatz der ermittelten Maßstabsteuer und soweit die Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhoben wird, ist sie nach einem Prozentsatz des Grundsteuermessbetrages zu bemessen. 3Die kirchlichen Steuerordnungen können bestimmen, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden. 4Regelungen zur Festsetzung von Höchstbeträgen, insbesondere Kappungsregelungen, sind zulässig.

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