Die Kirchensteuer wird auch als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) erhoben. Der Kirchensteuerabzug erfolgt in einem automatisierten Verfahren. Die Banken erhalten vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) das für die Erhebung notwendige Religionsmerkmal aus einer Datenbank. Das Religionsmerkmal wird der Bank verschlüsselt auf elektronischem Wege unter Beachtung der hohen Anforderungen des Datenschutzes als 6-stellige Kennziffer übermittelt. Die Bank behält die KiSt als Zuschlag zur Abgeltungsteuer mit dem entsprechenden KiSt-Satz ein und führt sie ab. Die steuermindernde Wirkung des Sonderausgabenabzugs für die KiSt wird dabei gleich mitberücksichtigt. Die Kapitalerträge müssen somit nicht nochmals in der Steuererklärung angegeben werden. Der Bankkunde kann der Weitergabe des Religionsmerkmals an die Bank ausdrücklich widersprechen und beim BZSt einen Sperrvermerk setzen lassen. Dafür stellt das BZSt ein amtliches Formular unter www.bzst.de zur Verfügung. Der Sperrvermerk gilt bis auf Widerruf und muss somit nicht jedes Jahr neu beantragt werden. Wenn ein Sperrvermerk gesetzt wurde, sind die Kapitalerträge im Rahmen der Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Das zuständige Finanzamt erhält daher vom BZSt eine Mitteilung über den Sperrvermerk.

Bei Kapitalerträgen aus inländischen thesaurierenden Fonds ist ein Einbehalt der KiSt durch die auszahlenden Stellen noch nicht durchführbar. Auch bei im Ausland anfallenden Kapitalerträgen ist ein KiSt-Abzug durch die auszahlende Stelle nicht möglich. In diesen Fällen ist eine Veranlagung durchzuführen.

Soweit eine Nichtveranlagungsbescheinigung bei den Abzugsverpflichteten vorgelegt wird, wird weder Kapitalertragsteuer noch Kirchensteuer einbehalten. Dies gilt auch für Kapitalerträge, soweit sie einen evtl. vorliegenden Freistellungsauftrag nicht übersteigen.

Bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern werden die Kapitalerträge grundsätzlich hälftig aufgeteilt. Sind die Ehegatten oder Lebenspartner anders als hälftig an den Kapitalerträgen beteiligt, können sie den entsprechenden Aufteilungsmaßstab im Rahmen der Veranlagung erklären.

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