Das besondere Kirchgeld wird in einigen Bundesländern von Ehegatten erhoben, die in glaubensverschiedener Ehe leben. Um eine glaubensverschiedene Ehe handelt es sich, wenn nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Kirche angehört. Dabei ist es unerheblich, ob der andere Ehegatte gar keiner Kirche oder ob er einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehört, die zwar steuerberechtigt ist, aber in dem betreffenden Bundesland keine KiSt erhebt. Das besondere Kirchgeld knüpft an den Lebensführungsaufwand des kirchenangehörenden Ehegatten an. Als Hilfsmaßstab wird hierfür das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Ehegatten unter sinngemäßer Anwendung von § 51a EStG ermittelt und darauf die folgende einheitliche Kirchgeldtabelle angewandt.[1]

Die Festsetzung des besonderen Kirchgelds erfolgt durch die Finanzämter.

 
Stufe Bemessungsgrundlage (gemeinsam zu versteuerndes Einkommen unter sinngemäßer Anwendung des § 51a Abs. 2 EStG) in EUR Jährliches Kirchgeld im VZ 2023 in EUR
1 40.000 bis 47.499 96
2 47.500 bis 59.999 156
3 60.000 bis 72.499 276
4 72.500 bis 84.999 396
5 85.000 bis 97.499 540
6 97.500 bis 109.999 696
7 110.000 bis 134.999 840
8 135.000 bis 159.999 1.200
9 160.000 bis 184.999 1.560
10 185.000 bis 209.999 1.860
11 210.000 bis 259.999 2.220
12 260.000 bis 309.999 2.940
13 310.000 und mehr 3.600

Die vom kirchenangehörigen Ehegatten über den Lohnsteuerabzug einbehaltene Kirchensteuer wird auf das besondere Kirchgeld angerechnet.

Der BFH hat das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe als verfassungskonform bestätigt.[2] In mehreren Entscheidungen hat der BFH auch in der Tatsache, dass das besondere Kirchgeld nur von Ehegatten, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, erhoben wird, kein strukturelles Vollzugsdefizit gesehen.[3]

Das von einem Ehegatten mit geringem Einkommen erhobene besondere Kirchgeld ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten erfährt auch dann eine Steigerung, wenn er eigene Einkünfte hat, der Ehegatte aber über ein deutlich höheres Einkommen verfügt.[4]

Kirchensteuerberechnung bei Ehegatten in Sonderfällen

Wenn in einer glaubensverschiedenen Ehe der der Religionsgemeinschaft angehörende Ehegatte während des Kalenderjahres aus der Kirche austritt, ist die KiSt zeitanteilig auf die glaubensverschiedene Ehe und die Zeit nach dem Kirchenaustritt aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt durch Zwölftelung.

 
Praxis-Beispiel

Kirchensteuerberechnung bei unterjährigem Austritt und glaubensverschiedener Ehe

Ehepaar, wohnhaft in Baden-Württemberg, Ehemann rk., Ehefrau gehört keiner Religionsgemeinschaft an; der Ehemann tritt am 18.7. aus der Kirche aus. Seine Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des 31.7.

 
  Ehemann   Ehefrau   Summe
  EUR   EUR   EUR
Summe der Einkünfte 71.210   22.680   93.890
ESt lt. Grundtarif 2023 19.935   2.653    
Anteil an ESt lt. Grundtarif 88,25 %   11,74 %   100 %
./. Sonderausgaben         4.074
Einkommen         89.816
./. außergewöhnliche Belastungen         1.230
zu versteuernder Einkommensbetrag         88.586
ESt lt. Splittingtarif 2023         18.580
KiSt des Ehemanns: 8 % aus 16.397 EUR (= 88,25 % aus 18.580 EUR) = 1.311,76 EUR, davon 7/12         765,19

Wenn in konfessionsgleicher oder -verschiedener Ehe ein Ehepartner während des Kalenderjahres aus der Kirche austritt, handelt es sich in der Zeit nach dem Kirchenaustritt um eine glaubensverschiedene Ehe. Die KiSt ist für die Zeit der konfessionsgleichen oder -verschiedenen Ehe und die Zeit der glaubensverschiedenen Ehe getrennt zu berechnen und zeitanteilig (durch Zwölftelung) aufzuteilen.

 
Praxis-Beispiel

Kirchensteuerberechnung bei unterjährigem Austritt und konfessionsverschiedener Ehe

Ehepaar, wohnhaft in Baden-Württemberg, Ehemann ev., Ehefrau rk. (konfessionsverschiedene Ehe), Ehemann tritt am 28.5. aus der Kirche aus (Ende der Kirchensteuerpflicht am 31.5.). Die Ehefrau tritt am 9.9. aus der Kirche aus (Ende der Kirchensteuerpflicht am 30.9.). Einkommensverhältnisse wie in vorstehendem Beispiel.

Es bestand

  1. für 5 Monate (Januar bis Mai) eine konfessionsverschiedene Ehe;
  2. für 4 Monate (Juni bis September) eine glaubensverschiedene Ehe;
  3. für 3 Monate (Oktober bis Dezember) keine KiSt-Pflicht.

Die Bemessungsgrundlage für die KiSt beträgt wie im vorigen Beispiel 18.580 EUR. Die KiSt berechnet sich wie folgt:

 
a) für Januar bis Mai 8 % aus 18.580 EUR   = 1.486,40
  davon 5/12 (für 5 Monate)   = 619,33 EUR
  davon entfallen je die Hälfte auf Ehemann Ehefrau
    ev. KiSt rk. KiSt
    309,66 EUR 309,67 EUR
b) für Juni bis September    
  KiSt der Ehefrau:    
  8 % aus 2.181,30 EUR    
  (= 11,74 % aus 18.580 EUR) = 174,50 EUR    
  davon 4/12   58,17 EUR
c) für Oktober bis Dezember 0 EUR 0 EUR
  KiSt der Ehegatten insgesamt 309,66 EUR 367,84 EUR
[1] Von welchen Kirchen das besondere Kirchgeld erhoben wird, s. Arbeitshilfe "Kirchensteuersätze 2023".

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