Bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer wird der Kirchensteuerhebesatz auf die nach den Bestimmungen des EStG ermittelte gemeinsame Bemessungsgrundlage (unter Berücksichtigung der Korrekturen nach § 51a EStG) angewandt. Bei Einzelveranlagung wird der Kirchensteuerhebesatz auf die Einkommensteuer eines jeden Ehegatten angewandt. Die Kürzungsbeträge[1] werden bei jedem Ehegatten zur Hälfte berücksichtigt.[2]

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