Leitsatz

Ein duales Studium ist als Erstausbildung bzw. Erststudium anzusehen. Die Erwerbstätigkeit des Kindes ist daher für die Gewährung des Kindergeldes unschädlich. Die seit 2012 geltende gesetzliche Neuregelung des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen.

 

Sachverhalt

Der Sohn der Klägerin begann nach dem Abitur ein duales Studium zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht. Neben dem Studium absolvierte er eine studienintegrierte praktische Ausbildung zum Steuerfachangestellten. Beides schloss er erfolgreich ab: Die Prüfung zum Steuerfachangestellten legte der Sohn bereits im Jahr 2011 ab, der "Bachelor" wurde ihm im März 2013 - noch vor Vollendung des 25. Lebensjahres - verliehen. Die Familienkasse (FK) hob die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 2012 auf, weil sie der Auffassung war, dass die Erstausbildung des Sohnes der Klägerin bereits mit der Prüfung zum Steuerfachangestellten im Jahr 2011 beendet gewesen sei. Das (erst später beendete) Studium stelle eine Zweitausbildung dar.

 

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass sich der Sohn der Klägerin noch bis zum Abschluss seines Studiums in einer Berufsausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG befunden habe. Die seit 2012 geltende gesetzliche Neuregelung des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG, die den Anspruch auf Kindergeld einschränkt, wenn das Kind seine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat, steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Ein ausbildungs- und praxisintegrierender Studiengang (Duales Studium) ist als Erstausbildung bzw. Erststudium anzusehen. Dieser ist erst abgeschlossen, wenn der angestrebte akademische Grad erreicht ist bzw. das Studium aus anderen Gründen endet. Die Begrifflichkeiten Erstausbildung und Erststudium sind nach Wortlaut und Zielsetzung der Vorschrift sehr viel enger auszulegen als das Tatbestandsmerkmal "Berufsausbildung" in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG. Erstmalig ist die Berufsausbildung, wenn ihr weder eine andere abgeschlossene Berufsausbildung noch ein Erststudium vorausgegangen sind. Erststudium ist ein Studium, das zugleich eine erstmalige Berufsausbildung vermittelt.

 

Hinweis

Da das FG die Revision nicht zugelassen hatte, hat die FK NZB eingelegt, welche unter dem Az. III B 63/13 beim BFH geführt wird. Bei dem Urteil handelt es sich um eine der ersten Entscheidungen zum Begriff der erstmaligen Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung. Zu der Frage, ob Kindergeld während eines zweigleisigen Ausbildungsgangs mit 32 Stunden Wochenarbeitszeit nach der Neuregelung ab 2012 zu gewähren ist, hat das FG Münster mit rechtskräftigem Urteil v. 14.3.2013, 3 K 2620/12 Kg entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld nicht entfällt, wenn ein Ausbildungsdienstverhältnis vorliegt, das auch mehr als 20 Stunden Wochenarbeitszeit umfasst.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 15.05.2013, 2 K 2949/12 Kg

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