Soweit ein EU-/EWR-Bürger im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründet, hatte er bisher für die ersten 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Begründung von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt keinen Anspruch auf Kindergeld.[2] Der Anspruch sollte jedoch dann bestehen, wenn der Betroffene nachweist, dass er inländische Einkünfte gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 EStG (u. a. aus nichtselbstständiger Arbeit) mit Ausnahme von Versorgungsbezügen[3] erzielt.

 
Achtung

EuGH hält 3-monatigen Anspruchsausschluss für unionsrechtswidrig

Nach Ansicht des EuGH[4] ist der 3-monatige Anspruchsausschluss in Gestalt der Regelung des § 62 Abs. 1a EStG keine zulässige Ausnahmebestimmung i. S. d. Unionsrechts und verstößt hinsichtlich der Familienleistungen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Inländern und Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates. Bei einem rechtmäßigen Aufenthalt im Inland, der grundsätzlich nur den Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses voraussetzt, kommt es auf wirtschaftliche Aktivitäten nicht an.

Auf die Gleichbehandlung soll sich ein betroffener Unionsbürger aber nur dann berufen können, wenn er während der ersten 3 Monate tatsächlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Aufnahmemitgliedstaat begründet hat.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die EuGH-Rechtsprechung in einer unionsrechtskonformen neuen Regelung umzusetzen. Die Rechtsprechung des EuGH ist aber bereits vor der Gesetzesänderung von den Familienkassen zu berücksichtigen.

§ 62 Abs. 1a Sätze 1 und 2 EStG sind insoweit nicht anzuwenden. Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld in der ersten 3 Monaten ist weiterhin das Vorliegen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts.[5]

[1] DA A 4.2 DA-KG 2023.
[2] § 62 Abs. 1a EStG i.d.F des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch, BStBl 2019 I S. 814,

DA A 4.2 Abs. 4 DA-KG 2023.

[5] BZSt, Einzelweisung v. 28.9.2022.

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