Leitsatz

1. Wer die Auflösung einer Grundstücksgemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen, bislang vermieteten Grundstücks im Wege der Teilungsversteigerung beantragt, kann die damit verbundenen Prozess- und Anwaltskosten nicht deshalb als Werbungskosten absetzen, weil er rein hypothetisch die Möglichkeit hat, das Grundstück im Wege der Versteigerung selbst zu erwerben.

2. Wer die Auflösung einer Grundstücksgemeinschaft begehrt und ohne das Scheidungsverfahren und die damit verbundene vermögensmäßige Auseinandersetzung abzuwarten sogleich einen Antrag auf Teilungsversteigerung stellt, weil ihm eine Gemeinschaft mit dem geschiedenen Ehegatten nicht zumutbar erscheint, kann die dadurch entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 12 Nr. 1, § 33 Abs. 1 und Abs. 2 EStG

 

Sachverhalt

Der Sachverhalt ist uns schon geläufig, weil ohne seine Kenntnis die Ausführungen in den Praxis-Hinweisen zu der Entscheidung nicht verstanden werden können.

K war etwas voreilig mit seinem Teilungsantrag. Weil seine Ehefrau nicht sofort einem Verkauf zustimmte, hat er sogleich die Gerichte in Anspruch genommen. Schließlich kam es – wie eigentlich stets – im Rahmen eines Vergleichs im Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht zu einer Vereinbarung des K und seiner Ehefrau, dass sie das Grundstück in T erhält und er eine Eigentumswohnung in B, die den früheren Eheleuten ebenfalls gemeinsam gehörte. K sollte seine frühere Ehefrau von einem Kredit (Restschuld 55.000 EUR) freistellen und sie sollte ihm 25.000 EUR zahlen. Damit sollte zugleich der Unterhalt der Ehefrau für das Streitjahr getilgt sein. Das AG hob daraufhin mit Beschluss das Teilungsverfahren auf. Der Kläger trug Anwalts- und Gerichtskosten i.H.v. insgesamt 1.656 EUR und machte diese Kosten als Werbungskosten oder als außergewöhnliche Belastungen geltend.

FA und FG (Sächsisches FG, Urteil v. 13.9.2012, 5 K 653/12, Haufe-Index 3550504, EFG 2013, 501) lehnten das ab. K macht mit der Revision geltend, die Kosten der Teilungsversteigerung stünden im Zusammenhang mit dem Alleinerwerb der Eigentumswohnung in B, aus der ebenfalls Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt würden. Außerdem bestünde ein Zusammenhang mit dem Grundstück in T. Die Teilungsversteigerung hätte auch zur Folge haben können, dem Kläger als möglichem Käufer Alleineigentum zu vermitteln, sodass er ungeteilt die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hätte erzielen können. Jedenfalls seien die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nach den Maßstäben des Urteils des BFH in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 zu berücksichtigen.

 

Entscheidung

Diese Auffassung teilte der BFH nicht, folgte vielmehr dem FG und wies die Revision aus den Erwägungen, wie sie in den Praxis-Hinweisen dargelegt wurden, als unbegründet zurück.

 

Hinweis

Der Fall spielt im Dunstkreis der weithin bekannten und problematischen Prozesskostenentscheidung des VI. Senats des BFH vom 12.5.2011, VI R 42/10 (BFH/NV 2011, 1426, BStBl II 2011, 1015). Der sich aus den Leitsätzen zu erschließende Sachverhalt wirft zwei Fragen auf: die des Werbungskostenabzugs und die des Abzugs der Kosten einer Teilungsversteigerung als außergewöhnliche Belastung. Das von den sich scheiden lassenden Eheleuten vermietete Grundstück T sollte versteigert werden, weil Frau K einem gemeinsamen Verkauf nicht zustimmte und Herr K es als unzumutbar empfand, die Grundstücksgemeinschaft aufrechtzuerhalten. Dann kam es doch zu einer gütlichen Einigung im Scheidungsverfahren, infolge derer Frau K das Grundstück in T und Herr K die den Eheleuten bis dahin gemeinsam gehörende, ebenfalls vermietete Eigentumswohnung in B erhielt. Daraufhin erledigte sich das Teilungsverfahren und wurde mit Beschluss aufgehoben – Herr K trug die Anwalts- und Gerichtskosten.

1. Diese Aufwendungen sind nicht als Werbungskosten absetzbar. Der BFH verneinte einen Zusammenhang mit der Vermietung des Grundstücks in T, dessen Teilungsversteigerung beantragt wurde. Denn die Teilungsversteigerung zielte darauf ab, die Vermietungstätigkeit von K gerade zu beenden. Ein Zusammenhang des durch den Antrag auf Teilungsversteigerung verursachten Aufwands mit den aus der Eigentumswohnung in B erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht ebenfalls nicht. K hatte die Teilungsversteigerung über das Grundstück ja nicht angestrengt, um das Alleineigentum an der Eigentumswohnung in B zu erlangen, sondern weil er eine gütliche Einigung im Scheidungsverfahren, zu der es schließlich kam, nicht abwarten wollte. Das hat mit dem Alleinerwerb der Eigentumswohnung in B aufgrund der Vereinbarung im Scheidungsverfahren nichts zu tun. Schließlich eröffnet auch die neue Rechtsprechung des BFH zum nachträglichen Schuldzinsenabzug (BFH, Urteil vom 20.6.2012, IX R 67/10, BFHE 237, 368) keinen Werbungskostenabzug der Prozess- und Anwaltskosten, denn diese beruhten auf der privaten Motivation, die bisher bestehende, dem Zweck der Ei...

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