Leitsatz

1. Der Begriff der "erstmaligen Zulassung" im Kfz-Steuerrecht ist ein Begriff des Verkehrsrechts; seine Auslegung richtet sich nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften.

2. Das Datum der Erstzulassung eines Fahrzeugs beschreibt den Tag, an dem das Fahrzeug erstmals allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen Verkehr im Inland oder im Ausland mit der dafür erforderlichen Zulassung zugelassen oder in Betrieb genommen worden ist.

3. Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten und dessen Bindung an ein bestimmtes Fahrzeug begründet keine erstmalige Zulassung des Fahrzeugs i.S.v. § 3b Abs. 1 Satz 3 KraftStG.

 

Normenkette

§ 2 Abs. 2, § 3b Abs. 1 KraftStG, § 18, § 23, § 28 Abs. 1, § 28 Abs. 4, § 72 Abs. 2 StVZO, § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 FRV, § 7 Abs. 2 Nr. 4 IntKfzV

 

Sachverhalt

Ein schadstoffreduzierter Pkw war Ende 1999 gekauft und mit einem sog. Kurzzeitkennzeichen gem. § 28 Abs. 4 StVZO versehen worden; erst im Januar 2000 wurde er endgültig zum Verkehr zugelassen. Deshalb versagte das FA Steuerbefreiung nach § 3b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KraftStG.

 

Entscheidung

Der BFH billigte diese Entscheidung aus den im Praxis-Hinweis dargestellten Gründen.

 

Hinweis

1. Das KraftStG verwendet vielfach verkehrsrechtliche Begriffe, die dann auch verkehrsrechtlich, nicht spezifisch steuerrechtlich zu verstehen sind. Die Auslegung und Subsumtion unter solche Begriffe obliegt gleichwohl grundsätzlich den FÄ, die an die Beurteilung des betreffenden Fahrzeugs seitens der Zulassungsbehörde nicht gebunden sind. Wann ein Fahrzeug i.S.v. § 3b Abs. 1 Satz 3 KraftStG erstmals zum Verkehr zugelassen wurde, entscheidet deshalb das FA; an das von der Zulassungsbehörde als "Tag der Erstzulassung" übermittelte Datum ist es nicht gebunden, wenn es aus Rechtsgründen ein anderes Datum für maßgeblich hält.

Denn es geht insofern nicht um Besteuerungsgrundlagen technischer Art i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG, über welche die Verkehrbehörde bindend entscheidet.

2. Das Halten von Pkw ist ab dem Tag der erstmaligen Zulassung befristet von der KraftSt befreit, wenn das Fahrzeug näher bestimmte Grenzwerte für den Schadstoffausstoß einhält und vor dem 1.1.2000 zum Verkehr zugelassen wurde (§ 3b Abs. 1 Satz 3 KraftStG).

3. Der Tag der erstmaligen Zulassung bestimmt sich nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften, denn er ist im KraftStG nicht eigenständig definiert (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG).

Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens nach § 28 Abs. 4 StVZO ist danach keine erstmalige Zulassung, sondern erst die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens (§ 23 StVZO) oder eines Ausfuhrkennzeichens (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über internationalen Kfz-Verkehr).

Überführungs-, Probe- oder Prüfungsfahrt unter Verwendung von roten oder Kurzzeitkennzeichen bereiten die Zulassung nur vor und berechtigen nicht zur allgemeinen und sachlich unbeschränkten Teilnahme am öffentlichen Verkehr. Sie bleiben daher für die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift außer Betracht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 23.5.2006, VII R 27/05

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