Leitsatz

1. Der Erwerb von Zubehör unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Ein darauf entfallendes Entgelt gehört nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.

2. Für die Beurteilung, ob Gegenstände Zubehör darstellen, ist die zivilrechtliche Rechtsprechung maßgebend. Die Gegenstände müssen dazu bestimmt sein, dauerhaft dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks zu dienen. Es ist Aufgabe des Tatrichters, diese Zweckbestimmung festzustellen.

3. Eine unzureichende Einführung der ehrenamtlichen Richter in den Sach- und Streitstand kann einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter begründen, wenn einer der ehrenamtlichen Richter in der mündlichen Verhandlung deutliche Anzeichen dafür zeigt, dass er der Verhandlung physisch oder psychisch nicht folgen kann.

4. Die Zuteilung von Streitsachen verletzt nicht den gesetzlichen Richter, wenn sowohl der gerichtsinterne Geschäftsverteilungsplan als auch der Geschäftsverteilungsplan des zuständigen Senats keine Lücken oder Unbestimmtheiten hinsichtlich der Verfahrenszuteilung aufweisen und kein vermeidbarer gerichtsinterner Anwendungsspielraum besteht, der die Gefahr manipulativen Eingreifens durch die mit der Zuteilung befassten Gerichtspersonen begründet.

 

Normenkette

§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, § 97 Abs. 1 Satz 1, § 98 Nr. 1 BGB, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 4 FGO, § 16, § 21e Abs. 1 Satz 1, § 21g Abs. 1 und Abs. 2 GVG

 

Sachverhalt

Soweit aus dem ohne Darstellung des Tatbestands ergangenen BFH-Beschluss ersichtlich, kaufte die Klägerin ein Grundstück, auf dem sich ein Ladengeschäft befand. Dieses Geschäft nutzte die Verkäuferin auch nach dem Verkauf aufgrund eines mit der Klägerin geschlossenen langfristigen Mietvertrags. Das FG setzte die Grunderwerbsteuer mit der Begründung herab, der vereinbarte Kaufpreis beziehe sich nicht nur auf das Grundstück, sondern auch auf mitverkauftes Zubehör, dessen Erwerb nicht der Grunderwerbsteuer unterliege (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5.6.2019, 3 K 215/14).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Beschwerde des FA wegen Nichtzulassung der Revision gegen das FG-Urteil als unbegründet zurück. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision lägen nicht vor. Das FG habe die in den Praxis-Hinweisen dargelegten Rechtsgrundsätze zutreffend auf den Streitfall angewendet. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sei nur der anteilig auf das Grundstück entfallende Kaufpreis. Die Ladeneinrichtungsgegenstände seien als Zubehör i.S.v. § 97 Abs. 1 Satz 1, § 98 Nr. 1 BGB anzusehen. Der auf sie anteilig entfallende Kaufpreis sei nicht in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Das FG habe auch nicht gegen den gesetzlichen Richter verstoßen. Das System des "doppelten Turnus" des Geschäftsverteilungsplans des FG sei nicht zu beanstanden. Das FA habe keine Anzeichen dargetan, wonach die ehrenamtlichen Richter physisch oder psychisch nicht in der Lage gewesen seien, der mündlichen Verhandlung zu folgen.

 

Hinweis

1. Zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung i.S.d. § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG rechnet jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks gewährt.

a) Aus der Gegenleistung scheiden solche Leistungen des Erwerbers aus, die nicht den der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang betreffen, insbesondere also für eine andere Leistung aufgewendet werden als für die Verpflichtung, Besitz und Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen. Hierbei ist vom grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistungsbegriff auszugehen.

b) Werden zusammen mit einem Grundstück weitere Gegenstände (körperliche Gegenstände oder Rechte) gegen Entgelt veräußert, die nicht unter den Grundstücksbegriff des § 2 GrEStG fallen, ist der Aufwand für diesen Erwerb regelmäßig nicht zur Gegenleistung zu rechnen, weil insoweit keine Leistung für den Erwerb eines Grundstücks vorliegt. Für die dafür notwendige Prüfung ist u.a. die Feststellung unumgänglich, welche Gegenstände nach den Vereinbarungen der Vertragsbeteiligten zusammen mit dem Grundstück veräußert werden sollten und tatsächlich auf den Erwerber übergegangen sind. § 2 Abs. 1 GrEStG knüpft an den Grundstücksbegriff i.S.d. Zivilrechts an.

c) Zubehör i.S.d. § 97 Abs. 1 Satz 1, § 98 Nr. 1 BGB gehört nicht zum Grundstück i.S.d. GrEStG; sein Erwerb unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Ein auf das Zubehör entfallendes Entgelt ist keine Gegenleistung i.S.d. § 8 Abs. 1, § 9 GrEStG. Für die Beurteilung, ob Gegenstände Zubehör in diesem Sinne darstellen, ist die zivilrechtliche Rechtsprechung maßgebend.

Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 BGB). § 97 BGB fordert ein Abhängigkeitsverhältnis, das durch Überordnung der Hauptsache (des Grundstücks) und Unterordnung der Hilfssache (Zubehör) gekennzeic...

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