Leitsatz

Ein Verein, der nach seiner Satzung dem Gesundheitswesen, der Gesundheitspflege und der Förderung des demokratischen Staatswesens dient, ist nicht mehr gemeinnützig, wenn sich der Verein politisch motiviert und zielgerichtet einseitig öffentlich positioniert.

 

Sachverhalt

Streitig ist in der Hauptsache, ob die Voraussetzungen einer Befreiung von der Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfüllt sind. Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein (e. V.). Das Finanzamt stellte zunächst fest, dass er die nach der Abgabenordnung vorgesehenen satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt. Nach seiner Satzung verfolgt der Antragsteller als gemeinnützige Zwecke die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO) sowie die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO).

Nachdem das Finanzamt die tatsächliche Geschäftstätigkeit beanstandet hatte, erließ es einen Vorauszahlungsbescheid über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag für 2020, wobei die Vorauszahlungen mit 0 EUR festgesetzt wurden. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung, die vom Finanzamt abgelehnt wurde. Im Einspruchs- und gerichtlichen Beschwerdeverfahren wehrt sich der Antragsteller gegen die darin enthaltene Versagung der Steuerbefreiung und den Entzug der Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen, bis über das Hauptsacheverfahren unanfechtbar entschieden wird.

 

Entscheidung

Das FG wies den Antrag als unbegründet zurück, weil es keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des vom Finanzamt erlassenen Vorauszahlungsbescheids feststellen konnte. Denn von der Förderung der Allgemeinheit regelmäßig nicht erfasst ist die Verfolgung politischer Zwecke. Daher darf weder ein politischer Zweck als alleiniger und ausschließlicher oder als überwiegender Zweck in der Satzung einer Körperschaft festgelegt sein noch die Vereinigung mit ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend einen politischen Zweck verfolgen. Die Tätigkeit der Körperschaft darf weder unmittelbar noch allein auf das politische Geschehen und die staatliche Willensbildung gerichtet sein; unter Berücksichtigung der Definitionen des Parteiengesetz (PartG) gehören somit weder die Einflussnahme auf die "politische Willensbildung" (§ 2 Abs. 1 PartG) noch die Einflussnahme auf die "Gestaltung der öffentlichen Meinung" (§ 1 Abs. 2 PartG) zur Förderung der Allgemeinheit im Sinne von § 52 AO.

 

Hinweis

Vertritt der Verein in öffentlichen Stellungnahmen zu geeigneten Maßnahmen gegen Corona von den Positionen der Bundesregierung und der Landesregierungen abweichende Auffassungen (z. B. Kritik an der Maskenpflicht, an der Verwendung von Desinfektionsmitteln, Warnung vor Impflicht), ist das für sich genommen zwar nicht gemeinnützlichkeitsschädlich. Das FG machte aber deutlich, dass der Verein durch formulierte politische Forderungen im Zusammenhang mit den verhängten Coronamaßnahmen (z. B. Aufforderung an die Bundesregierung und alle Landesregierungen zur sofortigen Aufhebung aller verhängten Maßnahme; Forderung nach Einrichtung eines Untersuchungsausschusses; Hinweis auf das im Grundgesetz verankerte Widerstandsrecht, Art. 20 Abs. 4 GG) die Grenzen einer gemeinnützigen Zweckverfolgung überschreitet und dadurch den Status der Gemeinnützigkeit verliert.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Beschluss v. 30.03.2021, 7 V 2583/20

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