Kommentar

Im Streitfall hatten die Gesellschafter einer GmbH u. a. für die Dauer von 10 Jahren auf die Verzinsung von der GmbH gewährten Darlehen verzichtet . Das Finanzamt wertete diesen in einem Gesellschafterbeschluß vereinbarten Zinsverzicht als freigebige Zuwendung ( § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974) und setzte auf den Abzinsungsbetrag Erbschaftsteuer fest. Der Bundesfinanzhof folgte nicht der Auffassung des Finanzamts und entschied:

„Die als Folge einer Zuwendung an eine GmbH eintretende Erhöhung des Werts der Geschäftsanteile stellt keine Zuwendung an die Gesellschafter dar”.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 25.10.1995, II R 67/93

Zur Erläuterung:

Vorstehend mitgeteilte Entscheidung beruht auf der Erwägung, daß Empfänger der einer GmbH gemachten Zuwendung die GmbH selbst ist. Denn das Gesellschaftsvermögen ist Vermögen der GmbH. Diese ist Bedachte und wird durch die Zuwendung als Inhaberin des Gesellschaftsvermögens ( § 13 Abs. 1, 2. Halbsatz , Abs. 2 GmbHG ) auf Kosten des Zuwendenden bereichert ( § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1994). Insoweit besteht ein Unterschied zur Rechtslage bei einer Gesamthandsgemeinschaft (OHG, KG, GbR; vgl. BFH, Urteil v. 14. 9. 1994, II R 95/92, BStBl 1995 II S. 81). Anders als bei einer Gesamthands-Gemeinschaft bleiben die Wertveränderungen der Gesellschaftsanteile bei einer GmbH außer Betracht. Die (mögliche) Werterhöhung der Geschäftsanteile spiegelt zwar die auf der unentgeltlichen Zuwendung beruhende Werterhöhung des Gesellschaftsvermögens wider. Die Gesellschafter sind insoweit jedoch nicht auf Kosten des Zuwendenden bereichert. Die Werterhöhung der Gesellschaftsanteile ist vielmehr Folge der Gesellschafterstellung und beruht auf ihr. Rechtsgrund der „Bereicherung” der Gesellschafter ist allein die im Geschäftsanteil verkörperte Mitgliedschaft der Gesellschafter; diese vermittelt die Teilhabe der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen.

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