Leitsatz

1. Bereits im Erhebungszeitraum 2003 war der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils i.S.d. § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG nicht in die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einzubeziehen.

2. § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG i.d.F. des EURLUmsG hat lediglich klarstellende Bedeutung.

 

Normenkette

§ 7 Satz 2, § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 6 GewStG, § 89 Abs. 2 AO

 

Sachverhalt

Eine gewerblich geprägte KG, die u.a. eine Immobilie verwaltete und in dieser Veranstaltungen durchführte, hatte eine verbindliche Auskunft darüber eingeholt, ob sie nach Umstrukturierung und Beschränkung auf die reine Immobilienverwaltung als gewerblich geprägte Gesellschaft die erweiterte Grundstückskürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nehmen könne. Diese Frage wurde mit der Auskunft bejaht.

Im Rahmen der dann bis zum 1.1.2003 vorgenommenen Umstrukturierung veräußerten zwei Kommanditisten in der Rechtsform einer AG ihre Anteile an der KG mit Wirkung auf den 1.1.2003. Das FA erfasste den Gewinn aus der Veräußerung der Anteile nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG als Gewerbeertrag des Jahres 2003 und lehnte eine Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG insoweit ab.

Die dagegen erhobene Klage vor dem FG Münster (Urteil vom 8.3.2012, 9 K 4197/08 G, Haufe-Index 3114446, EFG 2012, 1687) hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Auch die Revision blieb erfolglos. Der BFH entschied, das FG sei zu Recht davon ausgegangen, dass sich die verbindliche Auskunft nicht auf den Gewinn aus Anteilsveräußerungen bezogen habe. Solche Gewinne hätten auch schon vor der ausdrücklichen und ab 2004 geltenden Regelung in § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG nicht der Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG unterlegen.

 

Hinweis

1. Das Urteil hat nur für die Veräußerung von Anteilen an grundstücksverwaltenden Personengesellschaften vor 2004 Bedeutung.

2. Die Veräußerung von Anteilen an einer gewerblichen Personengesellschaft unterliegt grundsätzlich nicht der GewSt. Denn besteuert wird grundsätzlich nur der Ertrag aus dem aktiven Gewer­bebetrieb eines Personenunternehmens. Eine Ausnahme regelt aber § 7 Satz 2 GewStG, wonach der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an der Personengesellschaft, die von nicht natürlichen Personen gehalten werden, zum Gewerbeertrag gehört. Daraus ergibt sich die im Urteilsfall zu entscheidende Frage, ob für einen solchen Gewinn dann auch die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch genommen werden kann, wenn die betreffende Personengesellschaft ausschließlich grundstücksverwaltend tätig ist.

3. Für Anteilsveräußerungen ab 2004 ergibt sich die Antwort auf diese Frage aus § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG. Denn dort ist ausdrücklich geregelt, dass eine Kürzung für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an der Personengesellschaft ausgeschlossen ist. Nichts anderes gilt aber nach dem hiesigen Urteil auch für in früheren Erhebungszeiträumen angefallene Gewinne. Nach Meinung des BFH ergeben sowohl Wortlaut der § 7 und § 9 Nr. 1 GewStG als auch deren Systematik, dass eine Kürzung nicht möglich sein sollte.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.12.2014 – IV R 22/12

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