Leitsatz

Das Halten einer Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft verstößt unabhängig von dem Umfang der Beteiligung und der daraus erzielten Einkünfte gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (Anschluss an das Senatsurteil vom 22.1.1992, I R 61/90, BStBl II 1992, 628).

 

Normenkette

§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

 

Sachverhalt

Geschäftszweck der Klägerin, einer GmbH, war im Streitjahr 1997 die Vermietung und Verpachtung eigenen Grundbesitzes und die Grundstücksverwaltung. Außerdem war sie im Streitjahr persönlich haftende Gesellschafterin einer ihrerseits grundstücksverwaltenden KG.

Abweichend von ihrer Steuererklärung lehnte das FA es ab, der Klägerin die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu gewähren. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos (EFG 2001, 518).

 

Entscheidung

Der BFH hat das Urteil des FG durch Beschluss gem. § 126a FGO bestätigt. Die Rechtsprechung habe vom Tätigkeitskatalog des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG Ausnahmen nur für solche Nebentätigkeiten zugelassen, die der Grundstücksnutzung und Grundstücksverwaltung im eigenen Sinn dienen und als "zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden" könnten.

Indem § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG – abweichend von § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, aber auch z.B. von der in § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG enthaltenen, kürzungsschädlichen Einschränkung – die Ausschließlichkeit der begünstigten sowie der im Einzelnen aufgeführten nicht begünstigten, aber erlaubten Tätigkeiten verlange, belasse die Vorschrift insofern keine Auslegungsspielräume. Ausnahmen wegen Geringfügigkeit seien deshalb auch nicht aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 GG) geboten.

 

Hinweis

Es handelt sich bei diesem Beschluss um den "Abgesang" auf ein immer wieder geltend gemachtes Begehren, nämlich die Gewährung der sog. erweiterten Gewerbeertragskürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für eine grundstücksverwaltende Kapitalgesellschaft, die "nebenbei" als persönlich haftende Gesellschafterin einer ihrerseits grundstückverwaltenden Personengesellschaft fungiert. Die Finanzverwaltung gewährt in diesem Fall einer hintereinander geschalteten Grundstücksverwaltung qua Beteiligung keine Kürzung, weil die Beteiligung kraft "kapitalistischer" Prägung (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) eine gewerbliche ist und weil solche gewerbliche (Neben-)Tätigkeiten nicht zu dem Katalog der erlaubten Nebentätigkeiten in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gehören.

Der BFH hatte dies bereits in seinem Urteil vom 22.1.1992, I R 61/90 (BStBl II 1992, 628) exakt in derselben Weise für eine Kommanditbeteiligung der Grundstücksverwaltungs-GmbH an der Grundstücksverwaltungs-KG gesehen. Er hat sich dabei auf das in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausdrücklich angelegte Ausschließlichkeitsgebot und in diesem Zusammenhang insbesondere (auch) auf den Umstand gestützt, dass es an der notwendigen Verwaltung und Nutzung ausschließlich eigenen Grundbesitzes fehle. Denn der Grundbesitz der Beteiligungs-KG sei für die beteiligte Gesellschaft "fremd".

Diese Rechtsprechung wird nunmehr bestätigt. Dem Begriff der Ausschließlichkeit wird zugleich ein absoluter, eben "ausschließlicher" Charakter beigemessen: Auch wenn die Beteiligung gleichermaßen in absoluter wie in relativer Hinsicht nur einen geringen Umfang ausmache, ändere dies an der fehlenden Ausschließlichkeit nichts. Anders könne es sich nur ganz ausnahmsweise verhalten, wenn die Beteiligung als "zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden" könne.

Das wird kaum jemals der Fall sein. Deswegen ist die Rigidität des Gesetzes in aller Regel also hinzunehmen. Auch verfassungsrechtliche Einwendungen ("Grundsatz der Verhältnismäßigkeit") werden vom BFH verworfen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 17.10.2002, I R 24/01

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