Leitsatz

Die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und die aufgrund einer zunächst erforderlichen praktischen Berufsphase später mögliche Weiterbildung zum Steuerfachwirt stellen keine einheitliche erstmalige Berufsausbildung dar.

 

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Sohn des Anspruchsberechtigten zunächst eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten erfolgreich absolviert. In unmittelbarem Anschluss (ab Juli 2013) nahm er in seinem ehemaligen Ausbildungsbetrieb eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf. Die Beschäftigung endete im Herbst 2016. Vom 28.11.2015 bis 18.2.2017 nahm er bei dem Studienwerk der Steuerberater in Nordrhein-Westfalen e.V. an einem Vorbereitungslehrgang auf die Steuerfachwirtprüfung 2016/2017 teil. Die Prüfung zum Steuerfachwirt bestand er am 10.3.2017. Seit Januar 2017 war er mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt.

Im April 2017 beantragte der Anspruchsberechtigte die rückwirkende Festsetzung von Kindergeld ab Juli 2013 mit der Begründung, mit der Ausbildung zum Steuerfachangestellten habe sein Sohn noch keine erstmalige Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschlossen, da die sich anschließende Weiterqualifizierung zum Steuerfachwirt in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der vorangegangenen Ausbildung stünde. Die Familienkasse lehnte die Gewährung von Kindergeld ab mit der Begründung, die erstmalige Berufsausbildung sei mit der Ausbildung zum Steuerfachangestellten abgeschlossen.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt. Setzt der zweite Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit voraus, liegt regelmäßig mangels notwendigen engen Zusammenhangs keine einheitliche Erstausbildung vor. Das Gleiche gilt, wenn das Kind eine weitere Ausbildung erst nach einer zwischenzeitlichen Berufstätigkeit beginnt, die nicht der zeitlichen Überbrückung dient, weil es mit der weiterführenden Ausbildung früher hätte beginnen können. Wird somit eine Berufstätigkeit zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten aufgenommen, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient, können die einzelnen Ausbildungsabschnitte regelmäßig nicht mehr integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung sein.

Die weitere Ausbildungsmaßnahme stellt keine erstmalige Berufsausbildung, sondern eine Weiterbildung dar. Dies gilt auch dann, wenn die Berufserfahrung parallel zu der weiteren Ausbildungsmaßnahme gesammelt werden kann. Die Zäsur ergibt sich allein daraus, dass der weitergehende Abschluss eine solche Berufstätigkeit voraussetzt.

Mangels einheitlicher Erstausbildung kam im Streitfall § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG zur Anwendung, wonach kein Kindergeld gewährt wird, wenn das Kind eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von über 20 Stunden ausübt.

 

Hinweis

Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Außerdem sind zur gleichen Problematik beim Bundesfinanzhof unter den Aktenzeichen III R 18/17, V R 13/17 und XI R 25/17 bereits Revisionsverfahren anhängig. Betroffene Anspruchsberechtigte sollten daher entsprechende Ablehnungsbescheide der Kindergeldkassen im Einspruchswege unter Hinweis auf die noch anhängigen höchstrichterlichen Verfahren offen halten.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 17.01.2018, 3 K 2555/17 Kg

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