Leitsatz

Eine Verrechnung der Haftungsschuld des an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers von Gegenständen mit einem diesem zustehenden Steuerguthaben ist unwirksam.

 

Normenkette

§ 74 AO

 

Sachverhalt

Ein nach § 74 AO Haftender (wesentlich Beteiligter, der einer insolventen GmbH Immobilien überlassen hatte) ist vom FA in Anspruch genommen worden. Ihm stehen seinerseits Umsatzsteuerguthaben zu. Das FA hat die Haftungsschuld mit diesem Guthaben verrechnet. Hiergegen richtete sich die in erster Instanz erfolgreiche Klage (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.7.2012, 14 K 3903/11, Haufe-Index 3404787, EFG 2012, 2179).

 

Entscheidung

Der BFH hat das FG-Urteil im Ergebnis bestätigt. Aufrechnung ist zwar keine – durch § 74 AO in das allgemeine Vermögen nicht zugelassene – Vollstreckung; sie widerspreche aber dem Sinn der Beschränkung der Haftung auf das überlassene Vermögen.

 

Hinweis

§ 74 Abs. 1 Satz 1 AO begründet eine Haftung nur "mit" den dem anderen Unternehmen überlassenen Gegenständen. In das sonstige Vermögen des Haftungsschuldners darf also bei ausbleibender Begleichung der Haftungsschuld vom FA nicht vollstreckt werden (wobei hier unerörtert bleiben soll, was bei zwischenzeitlicher Veräußerung, Untergang etc. der Haftungsgegenstände zu geschehen hat, und ob dann möglicherweise – eine fortbestehende Haftung unterstellt – eine Aufrechnung mit Guthaben des Haftenden in Betracht käme).

Aufrechnung ist keine Vollstreckung, also an sich nicht verboten bzw. irgendwie beschränkt. Aber sie würde doch dem Sinn der von § 74 AO bezweckten Haftungsbeschränkung grob widersprechen: Das FA soll so stehen, wie es stünde, wenn das insolvente Unternehmen Eigentümer der von ihm betrieblich genutzten Gegenstände wäre; es soll nicht besser gestellt werden!

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 28.1.2014 – VII R 34/12

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