Leitsatz

Führt der Steuerpflichtige seinen Betrieb ohne Aufgabeerklärung durch Verpachtung im Ganzen fort, so kann er für nach der Verpachtung angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens keine Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch nehmen.

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 1 und 2

 

Sachverhalt

Der Kläger hat sein Einzelunternehmen, eine Baufirma, 1985 an die A-GmbH verpachtet, an deren Stammkapital er und seine Ehefrau jeweils mit 47 500 DM sowie sein Sohn mit 5 000 DM beteiligt waren. Der Kläger erklärte nicht die Betriebsaufgabe. Zu den verpachteten Wirtschaftsgütern gehörten mehrere 1990 und 1991 angeschaffte Baumaschinen, Fahrzeuge und sonstiges Zubehör, für die der Kläger Sonderabschreibungen nach § 7g EStG geltend machte.

Der gegen die Versagung der Sonderabschreibung durch das FA erhobenen Klage gab das FG statt.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des BFH folgt die Auslegung der Begriffe "Betrieb" und "Betriebsstätte" dahin, dass es sich um einen "aktiven" Betrieb (eine "aktive" Betriebsstätte) handeln muss, aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Mit ihr wolle der Gesetzgeber Investitionen und insbesondere Existenzgründungen fördern.

Einen derart "aktiven" Betrieb führe nur der Pächter, nicht aber der Verpächter eines Unternehmens, selbst wenn die begünstigten Wirtschaftsgüter nach der Verpachtung nicht aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden seien und bei einem sog. ruhenden Betrieb der bisherige Betrieb in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht als fortbestehend angesehen werde.

Abschn. 83 Abs. 5 Satz 3 EStR 1990 (= R 83 Abs. 6 Satz 4 EStR 1999) stehe der Entscheidung schon deshalb nicht entgegen, weil sie allein den Fall einer Betriebsübertragung, -vermietung oder -verpachtung nach Anschaffung oder Herstellung der geförderten Wirtschaftsgüter betreffe, nicht aber Fälle, in denen die Wirtschaftsgüter wie hier erst im Anschluss an die Betriebsverpachtung und damit nicht mehr für einen werbenden Betrieb angeschafft oder hergestellt würden.

 

Hinweis

Nach § 7g Abs. 1 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung durch das Steuersenkungs-Erweiterungsgesetz 1988 (BStBl I 1987, 523) können zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen in Anspruch genommen werden. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass "der Einheitswert des Betriebs, zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört", eine bestimmte Wertgrenze nicht überschreitet und das Wirtschaftsgut mindestens ein Jahr nach seiner Anschaffung oder Herstellung "in einer inländischen Betriebsstätte dieses Betriebs verbleibt".

Wenn § 7g Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG voraussetzt, dass das Wirtschaftsgut mindestens ein Jahr lang "in einer . . . Betriebsstätte dieses Betriebs" verbleibt, so wird hierdurch der den Anforderungen des vorangegangenen § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG entsprechende Betrieb des Steuerpflichtigen selbst als Tatbestandsmerkmal in Bezug genommen. Als Betrieb in diesem Sinn kommt nach Auffassung des BFH nur ein werbender Betrieb in Betracht.

Wirtschaftsgüter, die der Verpächter eines Betriebs zeitlich nach der Verpachtung anschafft, können danach zwar Betriebsvermögen des vermieteten Gewerbebetriebs sein, sie gehören aber nicht zu einem dem Verpächter selbst zuzurechnenden werbenden Betrieb. Denn die von § 7g EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale "Betrieb" und "Betriebsstätte" verlangen eine aktive Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr und eine in diesem Sinn werbende Tätigkeit (als Händler, Produzent oder Dienstleistender).

Nur wenn es anders als nach § 7g EStG zur Erfüllung der Verbleibensvoraussetzung – wie nach § 2 Nr. 5b (später Nr. 6) InvZV – genügt, dass das Wirtschaftsgut in irgendeiner Betriebsstätte des Fördergebiets – also nicht unbedingt in einer Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten – verbleibt, ist eine auch längerfristige Verpachtung zulagenunschädlich, solange das Wirtschaftsgut einer Betriebsstätte eines Dritten im Fördergebiet zuzuordnen ist, dieser also die Verbleibensvoraussetzungen insoweit erfüllt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 27.9.2001, X R 4/99

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