Leitsatz

Die Mitwirkungspflicht volljähriger Kinder in Kindergeldsachen (§ 68 Abs. 1 Satz 2 EStG) erstreckt sich auch auf das finanzgerichtliche Verfahren. Aufgrund des dadurch angeordneten Ausschlusses des § 101 AO hat das Kind insoweit im finanzgerichtlichen Verfahren kein Zeugnisverweigerungsrecht.

 

Normenkette

§ 68 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 101 AO, § 84 FGO

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Vater des 1992 geborenen Sohnes S und von dessen Mutter, der Beigeladenen, geschieden. S lebte bis zum Sommer 2011 im Haushalt der Beigeladenen in X, die das Kindergeld bezog. Seit dem Wintersemester 2011/2012 studiert S in Y.

Den Antrag des Klägers, das Kindergeld zu seinen Gunsten festzusetzen, weil S den Haushalt der Beigeladenen im Dezember 2011 verlassen habe und er die höhere Unterhaltsrente zahle, da bei den Zahlungen der Mutter das weitergeleitete Kindergeld abgezogen werden müsse (BFH, Urteil vom 2.6.2005, III R 66/04, BFH/NV 2005, 2118, BStBl II 2006, 184), lehnte die Familienkasse ab.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG entschied, S habe im Streitzeitraum weiterhin dem Haushalt der Beigeladenen angehört (Hessisches FG, Urteil vom 27.9.2017, 5 K 1835/14, Haufe-Index 13019371). Er habe der Familienkasse schriftlich mitgeteilt, dass er sich während der Vorlesungszeit mindestens jedes zweite Wochenende im Haushalt der Beigeladenen aufgehalten und die Semesterferien komplett dort verbracht habe. Die Beigeladene habe S auch Barunterhalt gewährt und die Wohnung zur Verfügung gestellt. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung durch Vernehmung des S als Zeugen habe entgegengestanden, dass S für das FG unerreichbar gewesen sei, weil er vor der mündlichen Verhandlung erklärt habe, er mache von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.

Der Kläger hatte demgegenüber vorgetragen, S habe seinen Wohnsitz vollständig an den Studienort verlegt.

 

Entscheidung

Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG, das im zweiten Rechtsgang durch Vernehmung des S feststellen muss, ob dieser im Streitzeitraum weiterhin dem Haushalt der Beigeladenen angehörte und – falls dies nicht zutrifft – zu ermitteln hat, ob der Kläger die höhere Unterhaltsrente gezahlt hat.

 

Hinweis

1. Das Kindergeld erhält bekanntlich von mehreren Berechtigten derjenige, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Obhutsprinzip, § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Das Kindergeld für ein in einem eigenen Haushalt lebendes Kind erhält, wer dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt (§ 64 Abs. 3 Satz 2 EStG).

2. Volljährige Kinder sind gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 EStG"auf Verlangen der Familienkasse verpflichtet, an der Aufklärung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken; § 101 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung". Ob das in § 101 AO geregelte Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen auch im finanzgerichtlichen Verfahren durch § 68 Abs. 1 Satz 2 EStG eingeschränkt wird, war bislang streitig.

3. Der BFH hat nun entschieden, dass sich die Mitwirkungspflicht des § 68 Abs. 1 Satz 2 EStG auch auf das finanzgerichtliche Verfahren erstreckt. Das beruht auf folgenden Argumenten:

  • § 84 FGO verweist hinsichtlich des Zeugnisverweigerungsrechts nicht auf §§ 383 ff. ZPO, sondern auf §§ 101 bis 103 AO, um die Einheitlichkeit des Zeugnisverweigerungsrechts für das Steuerverwaltungsverfahren und das Gerichtsverfahren zu gewährleisten. Ein gerichtliches Aussageverweigerungsrecht würde dem widersprechen und könnte allein wegen unterschiedlicher Beweismittel zu unterschiedlichen Ergebnissen des Verwaltungsverfahrens und des finanzgerichtlichen Verfahrens führen.
  • Der Verweis in § 84 FGO auf §§ 101 bis 103 AO ist nicht abschließend; er verbietet umgekehrt auch nicht die Annahme, dass § 84 FGO auf den durch § 68 Abs. 1 Satz 2 EStG spezialgesetzlich eingeschränkten § 101 AO verweist.
  • Das Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige dient der Vermeidung einer Konfliktsituation innerhalb der Familie. Der Konflikt ist aufgrund der im Verwaltungsverfahren bestehenden Mitwirkungspflicht des Kindes aber bereits zutage getreten.
  • Die Strafbarkeit einer falschen uneidlichen Aussage gemäß § 153 StGB setzt voraus, dass sie vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle gemacht wird; Finanzbehörden fallen nicht darunter. Ein Zeugnisverweigerungsrecht würde das Kind jedoch nicht vom Risiko einer Bestrafung wegen falscher Angaben befreien, denn auch wahrheitswidrige Angaben im Rahmen einer pflichtgemäßen Mitwirkung im Verwaltungsverfahren können eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder, wenn die vorrangige Berechtigung wegen Haushaltsaufnahme streitig ist, wegen fremdnützigen Betrugs (§ 263 StGB) nach sich ziehen.

4. Die Mitwirkungspflicht des volljährigen Kindes nach § 68 Abs. 1 Satz 2 EStG besteht – über den Wortlaut der Vorschrift hinaus – auch dann, wenn die Aufforderung zur Mitwirkung nicht von der Familienkasse, sondern vom Vorsitzenden oder Be...

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