Leitsatz

Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr während seiner – wenn auch "ständigen" – Bereitschaftszeiten führt nicht zu Arbeitslohn.

 

Normenkette

§ 19, § 42d Abs. 1 Nr. 1, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 38 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 EStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Gemeinde in NRW, unterhält aufgrund der ihr als Aufgabenträgerin obliegenden gesetzlichen Verpflichtung eine Freiwillige Feuerwehr. Zu deren Leiter hat sie einen ihrer Bediensteten ernannt und diesen in ein Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit berufen. Zur Sicherung seiner jederzeitigen Einsatzfähigkeit stellte die Gemeinde diesem einen mit Blaulicht ausgestatteten und in den typischen Feuerwehrfarben lackierten sowie mit Feuerwehrschriftzügen versehenen Pkw als Einsatzfahrzeug rund um die Uhr zur Verfügung. Demgemäß nutzte der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr das Fahrzeug nicht nur für 160 Einsatz- und andere berufliche Fahrten, sondern auch für Privatfahrten. Aufgrund dessen setzte das FA im Rahmen einer LSt-Außenprüfung hierfür einen geldwerten privaten Nutzungsvorteil an und erließ einen dahingehenden LSt-Haftungsbescheid. Denn der Nutzungsvorteil sei dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr von der Gemeinde im Rahmen seines Dienstverhältnisses zugewandt worden und als Arbeitslohn nach der 1 %‐Regelung zu versteuern. Der daraufhin erhobene Einspruch war erfolglos. Das FG gab der anschließenden Klage hingegen statt (FG Köln, Urteil vom 29.8.2018, 3 K 1205/18, Haufe-Index 12466842, EFG 2019, 32).

 

Entscheidung

Die Revision des FA hat der BFH als unbegründet zurückgewiesen. Das FG habe den streitigen Haftungsbescheid zu Recht aufgehoben. Dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr sei durch die Überlassung des Einsatzfahrzeugs kein lohnsteuerbarer geldwerter Vorteil zugeflossen.

 

Hinweis

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führt die Überlassung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit in aller Regel zum Zufluss von Arbeitslohn i.S.v. § 19 EStG. Denn der Arbeitnehmer ist um den Betrag bereichert, den er für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müsste und den er sich durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart (z.B. BFH, Urteil vom 15.2.2017, VI R 50/15, BFH/NV 2017, 1155, und BFH, Urteil vom 20.3.2014, VI R 35/12, BFH/NV 2014, 1283).

2. Nach diesen Maßstäben ist die Überlassung des Einsatzwagens an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr nicht als Arbeitslohn anzusehen.

a) Die Klägerin stellte ihm das Einsatzfahrzeug nicht personen-, sondern funktionsbezogen und nur während seiner – wenn auch "ständigen" – Bereitschaftszeiten zur Verfügung. Damit sollte sichergestellt werden, dass sich der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr von seinem aktuellen Aufenthaltsort unverzüglich und entsprechend ausgestattet zum jeweiligen Einsatzort begeben und dort seine Funktion als Einsatzleiter ausüben konnte, statt regelmäßig zeitaufwendig zunächst die Feuerwache aufzusuchen, um dort das Einsatzfahrzeug zu übernehmen. Die (unbeschränkte) Überlassung des Einsatzfahrzeugs war damit dem effektiven Brandschutz, d.h. der durchgreifenden Gefahrenabwehr, geschuldet. Denn eine leistungsfähige Feuerwehr bedarf eines ständig einsatzbereiten Wehrführers. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr – wie im Streitfall – jederzeit mit einem Einsatz – vorliegend ca. 160 Einsätze im Jahr – und dementsprechend allzeit mit einer Einsatzfahrt rechnen muss.

b) Angesichts dessen kann im Streitfall keine Rede davon sein, dass die Klägerin das Einsatzfahrzeug dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr "zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt" hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Wehrleiter den Einsatzwagen tatsächlich aufgrund der Vorgaben der Klägerin bei privaten Verrichtungen und Wegen mit sich führte. Denn dies stellt – entgegen der Auffassung des FA – keine private, sondern eine auf der ständigen Einsatzbereitschaft gründende, (feuerwehr‐)funktionale Verwendung des Fahrzeugs dar.

c) Etwaige Vorteile, die dadurch entstanden, dass der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr während seiner Bereitschaftszeiten das Einsatzfahrzeug ausweislich der Vorgaben der Klägerin als Feuerschutzträgerin bei privaten Verrichtungen und Wegen stets mit sich führen musste, statt hierbei (s)einen privaten Pkw zu nutzen, stellen sich damit als bloße Reflexwirkung aus dem Unterhalten einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen gemeindlichen Feuerwehr dar. Sie erweisen sich insbesondere nicht im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 19.4.2021 – VI R 43/18

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