Leitsatz

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelmäßig die Annahme eines geldwerten Vorteils durch verbilligte Wohnraumüberlassung aus.

 

Normenkette

§§ 8, 19, 21 EStG

 

Sachverhalt

Die Kläger erzielen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei einer kirchlichen Einrichtung und haben von ihrem Arbeitgeber eine Wohnung angemietet, deren Miete nach den anzuwendenden landeskirchlichen Richtlinien entsprechend dem örtlichen Mietspiegel festzusetzen ist. Dementsprechend setzte der Arbeitgeber die Miete auf der Grundlage des örtlichen Mietspiegels, der für vergleichbare Wohnungen eine Spanne von 10,10 bis 12,30 DM je qm vorsah, unter Ansatz des niedrigsten Werts fest.

Das FA sah darin einen geldwerten Vorteil und erfasste ihn in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden bei den Einkünften der Kläger aus nichtselbstständiger Arbeit. Die daraufhin erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision der Kläger.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des BFH hat das FG zu Unrecht einen geldwerten Vorteil angenommen, weil nach ständiger Rechtsprechung eine nach Maßgabe des Mietspiegels festgesetzte Miete als ortsüblich gilt und gleichermaßen zu verfahren ist, wenn dieser Mietspiegel von einer ortsüblichen Mietpreisspanne für Wohnungen vergleichbarer Lage und Ausstattung ausgeht.

Denn das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebiete es, den Aufwand des Arbeitgebers für seine Pflicht zur Ermittlung des konkreten Endpreises zu begrenzen (BFH, Urteil vom 30.5.2001, VI R 123/00, BFH-PR 2001, 407) und deshalb seine Ermittlungspflicht im Zusammenhang mit der Bewertung von Wohnraumüberlassungen nach der Rechtsprechung regelmäßig bereits durch Rückgriff auf den örtlichen Mietspiegel als erfüllt anzusehen, weil er eine leichte und schnelle Ermittlung der ortsüblichen Miete ermögliche.

 

Hinweis

Zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gehören neben Gehältern, Löhnen, Gratifikationen und Tantiemen auch "andere Bezüge und Vorteile" aus dem Dienstverhältnis wie z.B. die verbilligte Überlassung einer Wohnung durch den Arbeitgeber. Verbilligt ist eine solche Überlassung nach § 8 EStG allerdings nur, wenn sie den üblichen Endpreis am Abgabeort, d.h. die ortsübliche Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung unterschreitet.

Maßstab dafür ist grundsätzlich der örtliche Mietspiegel. Davon eine einschränkende Ausnahme zu machen, wenn – wie im Streitfall der örtliche Mietspiegel – jeweils für Wohnungen vergleichbarer Lage, Ausstattung und Größe eine Spanne von Mietpreisen vorsieht und der Arbeitgeber den untersten Wert zugrunde legt, besteht nach Auffassung des BFH kein Anlass. Denn auch eine solche Miete ist als ortsüblich anzusehen; der Ansatz einer Mietpreisspanne berücksichtigt lediglich, dass für in jeder Hinsicht vergleichbare Wohnungen örtlich eine gewisse Bandbreite von zu zahlenden Mieten typisch ist.

Insoweit gilt für die ortsübliche Miete gleichermaßen wie für die zivilrechtlich bedeutsame "ortsübliche Vergleichsmiete", dass sie keine punktgenaue Einzelmiete ist, sondern selbst bei unterschiedlichen Miethöhen innerhalb einer gewissen örtlich bedingten Bandbreite liegen kann.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.8.2005, IX R 10/05

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