Eine Reaktion der Finanzverwaltung hatte zunächst auf sich warten lassen. Trotz der klar erkennbaren Kehrtwende in der Rechtsprechung hat die Finanzverwaltung an der grundsätzlichen Steuerbarkeit von Aufsichtsrats- und sonstigen Gremientätigkeiten[11] erst einmal festgehalten. Selbst nachdem einige betroffene Steuerpflichtige positive Urteile der erstinstanzlichen FG zu anderen Gremientätigkeiten erstreiten konnten,[12] zeigte sich die Finanzverwaltung unschlüssig, wie mit der neuen Rechtsprechung umgegangen werden sollte. Gegen das zitierte Urteil des FG Niedersachsen legte das Finanzamt nach dessen Verkündung beispielsweise zunächst Revision ein, nahm diese dann jedoch (wohl um eine höchstrichterliche Rechtsprechung, die die Haltung der erstinstanzlichen FG bestätigen und verfestigen könnten, zu verhindern,) zurück. Das nunmehr ergangene BMF-Schreiben,[13] ist in diesem Zusammenhang eher ein minimalinvasives Zugeständnis: Bei einer Fixvergütung teilt das BMF die Auffassung, dass das Aufsichtsratsmitglied nicht unternehmerisch tätig ist. Insbesondere bei der Bezahlung gemischter Vergütungen, allen voran von Sitzungsgeldern, zeigt sich das BMF aber restriktiv. So sollen Sitzungsgelder als variabler Vergütungsbestandteil einzuordnen sein, der bei einem Umfang von über 10 % der Gesamtvergütung die Selbständigkeit und damit die Unternehmereigenschaft begründen soll. Und auch der letzte Satz des mit dem BMF-Schreiben neu in den Umsatzsteueranwendungserlass eingefügten Abschn. 2.2 Abs. 3a deutet auf ein restriktives Verständnis hin:

„Die Sätze 1 bis 12 gelten auch für Mitglieder von Ausschüssen, die der Aufsichtsrat nach § 107 Abs. 3 AktG bestellt hat und für Mitglieder von anderen Gremien, die nicht der Ausübung, sondern der Kontrolle der Geschäftsführung einer juristischen Person oder Personenvereinigung dienen.”[14]

Demnach hält die Finanzverwaltung die Rechtsprechung des EuGH und BFH nicht für auf Gremienmitglieder anwendbar, die einem Gremium angehören, das Leitungsfunktionen wahrnimmt bzw. möchte die Rechtsprechung darauf nicht angewandt wissen.

[11] Für Beamte und andere Bedienstete einer Gebietskörperschaft, Minister und Staatssekretäre gab es unter bestimmten Voraussetzungen schon bisher eine Ausnahme von der Unternehmereigenschaft, vgl. OFD Frankfurt/M., Vfg. v. 4.4.2014 – S 7100 A - 287 - St 110, FMNR1a3310014, Ziff. 2.
[13] BMF, Schr. v. 8.7.2021 – III C 2 - S 7104/19/10001:003, vgl. dazu im Detail Walkenhorst, UStB 2021, 257.
[14] Hervorhebung durch die Verfasserin.

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