Leitsatz

Die "Arbeitshilfe zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)" des Bundesfinanzministeriums (BMF) ist für die Kaufpreisaufteilung, insbesondere für die Ermittlung des Sachwerts des Gebäudes, methodisch geeignet und führt zu nachvollziehbaren Ergebnissen.

 

Sachverhalt

Die Klägerin erwarb eine Eigentumswohnung und vereinbarte mit dem Veräußerer im notariellen Kaufvertrag, dass vom Gesamtkaufpreis 20.000 EUR (= rd. 18 % des Kaufpreises) auf den Grund und Boden und 90.000 EUR (= rd. 82 %) auf das Gebäude entfallen. In ihrer Steuererklärung berechnete sie die AfA aus einer Bemessungsgrundlage entsprechend der vertraglichen Kaufpreisaufteilung.

Das Finanzamt folgte dieser Kaufpreisaufteilung nicht, weil die Arbeitshilfe des BMF zur Kaufpreisaufteilung hiervon erheblich abweichende Werte auswies. Danach entfielen vom Gesamtkaufpreis nur rd. 30 % auf das Gebäude.

 

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass das Finanzamt bei der Berechnung der AfA eine zutreffende Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt hat.

Im Steuerrecht werde eine Wohnung oder ein Haus in zwei fiktive Wirtschaftsgüter aufgespalten, nämlich den Grund und Boden ohne Wertverlust und das Gebäude mit Wertverlust im Laufe der Zeit. Folglich müssten durch Aufteilung des Kaufpreises zwei fiktive Anschaffungskosten bestimmt werden. Für die deswegen notwendige Kaufpreisaufteilung habe der BFH unter anderem ausgesprochen, dass eine vertragliche Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude grundsätzlich der Berechnung der AfA auf das Gebäude zugrunde zu legen ist, es sei denn, auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung von den das Grundstück und das Gebäude betreffenden Einzelumständen komme man zu dem Ergebnis, dass die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint.

Die vom BMF auf seiner Webseite angebotene Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung sei für die Wertermittlung von Grund und Boden sowie Gebäude grundsätzlich geeignet. Die Ergebnisse der Arbeitshilfe hätten eine große indizielle Bedeutung, um bei erheblicher Abweichung die Marktangemessenheit der vertraglich vereinbarten Kaufpreisaufteilung zu widerlegen und seien eine geeignete Schätzungshilfe, um bei Widerlegung der im Kaufvertag vertraglich vereinbarten Kaufpreisaufteilung im Wege der Schätzung eine anderweitige Kaufpreisaufteilung vorzunehmen.

 

Hinweis

Das FG hatte die zwischenzeitlich von der Klägerin eingelegte Revision, Az beim BFH IX R 26/19, mit der Begründung zugelassen, dass insbesondere klärungswürdig und klärungsbedürftig erscheint, ob die Arbeitshilfe des BMF grundsätzlich zur Einschätzung der Kaufpreisanteile des Grund und Bodens und des Gebäudes geeignet ist und ab welchem Grad von Abweichung der vertraglichen Aufteilung von der sich aus der Arbeitshilfe ergebenden Aufteilung die vertragliche Aufteilung wirtschaftlich nicht mehr haltbar erscheint. Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob der BFH die vom BMF angebotene Arbeitshilfe als geeignetes Instrumentarium zur Kaufpreisaufteilung ansieht.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.08.2019, 3 K 3137/19

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