Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer den Kaufgegenstand frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Hat der Kaufgegenstand einen Sach- oder Rechtsmangel, greifen die §§ 437-441 BGB.

Ein Sachmangel liegt vor, wenn der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang nicht den subjektiven und objektiven Anforderungen sowie den Montageanforderungen gemäß § 434 BGB entspricht. Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

  • die vereinbarte Beschaffenheit hat,
  • sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
  • mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.

Soweit nicht anders vereinbart, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie sich

  • für die gewöhnliche Verwendung eignet,
  • eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache und den öffentlichen Äußerungen erwarten kann,
  • der Beschaffenheit einer vom Verkäufer vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten Probe oder eines Musters entspricht und
  • mit Zubehör, Verpackung und Anleitungen übergeben wird, die der Käufer erwarten kann.

Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf die Sache Rechte geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht (§ 435 BGB).

Nach § 437 BGB kann der Käufer bei Mängeln des Kaufgegenstandes

Mängelansprüche verjähren i. d. R. in 2 Jahren ab Übergabe, in besonderen in § 438 BGB genau geregelten Fällen in 5 bzw. 30 Jahren.

Kannte der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss, kann er keine Mängelansprüche geltend machen (§ 442 BGB). Die Vorschrift gilt allerdings nicht beim Verbrauchsgüterkauf (§ 475 Abs. 3 S. 2 BGB).

Grundsätzlich können die Rechte des Käufers wegen eines Mangels im Kaufvertrag modifiziert und sogar ausgeschlossen werden. Ein Haftungsausschluss greift nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat (§ 444 BGB).

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