Wer ein Kassensystem herstellt oder vertreibt, mit dem Daten manipuliert werden können, muss damit rechnen, für hinterzogene Steuern in Haftung genommen zu werden. Darüber hinaus ist grundsätzlich davon auszugehen, dass gegen ihn auch ein Verfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eingeleitet wird. Seit 2020 gibt es eine deutliche Verschärfung der Rechtslage. Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten für Steuergefährdungen durch vorsätzliche oder leichtfertige Pflichtverletzungen in § 379 Abs. 1 Satz 1 AO, wurde um einige neue Tatbestände erweitert. Wird das vorhandene elektronische Kassensystem beispielsweise nicht oder nicht richtig verwendet oder nicht ausreichend geschützt, liegt bereits ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 379 AO vor. Es drohen Geldbußen bis zu 25 TEUR.

Persönliche Haftung des Herstellers

Nach einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz[1] haften Hersteller manipulierbarer Kassensysteme persönlich für hinterzogene Steuern ihrer Kunden.

Im Urteilsfall umfasste das Kassensystem neben diverser Hardware auch eine Software zur Manipulation von im System erfassten Daten. Die Behauptung des Geschäftsführers der GmbH, er hätte davon keine Kenntnis gehabt, ein Mitarbeiter habe die Manipulationssoftware entwickelt und unsichtbar im System "versteckt", wertete das Gericht als bloße Schutzbehauptung, um eine Strafmilderung zu erreichen.

Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, der Geschäftsführer der Herstellerfirma habe objektiv und subjektiv Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet und damit i. S. d. § 71 AO an der Tat des Steuerpflichtigen (hier: Inhaber eines Eiscafés) teilgenommen.

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