Kartellaufsicht, Geldbußen und Gewinnabschöpfung

Verstöße gegen das Kartellrecht sind grundsätzlich als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bedroht,[1] die Beträge in Millionenhöhe erreichen können. Für Erträge aus kartellrechtswidrigem Verhalten kann Gewinnabschöpfung angeordnet werden. Unternehmens- oder Betriebsleiter[2] und das Unternehmen als Ganzes[3] können wegen Verletzung von Sorgfalts- und Aufsichtspflichten zur Verantwortung gezogen werden. Eintragungen über Ordnungswidrigkeiten im Gewerbezentralregister sind auf Antrag einsehbar.

Bei Verdacht oder auf Antrag leitet die Kartellbehörde ein Verfahren zur Aufklärung und Beseitigung etwaiger Wettbewerbsbeschränkungen ein.[4] Die Kartellbehörde hat umfassende Ermittlungs-, Beschlagnahme-, Durchsuchungs- und Vernehmungsbefugnisse zivilrechtlicher, strafprozessualer und verwaltungsrechtlicher Art.[5]

Fahrlässigkeit kann ausreichen

Für Bußen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) reicht Fahrlässigkeit aus. Kartellrechtswidrige Vereinbarungen sind Gefährdungsdelikte.

 
Achtung

Auf den Erfolgseintritt kommt es nicht an

"Wir haben niemals beabsichtigt, entsprechend der Absprache zu verfahren" wird seit jeher erfolglos als Argument gegen kartellrechtliche Haftung vorgebracht.

Erhöhtes Entdeckungsrisiko – die Bonusregelung

Wer unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen als erster bei der Behörde anzeigt, kann bußgeldfrei ausgehen (sog. Bonusregelung oder Kronzeugenregelung). Das gilt selbst für den Initiator einer verbotenen Kartellabsprache. Seit Einführung dieser Regelung werden deshalb Kartellverstöße immer häufiger aufgedeckt.

Jeder ist gefordert

Auch Mitarbeiter ohne Führungsverantwortung können durch ihr Verhalten sich und das Unternehmen einer kartellrechtlichen Haftung aussetzen.

Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche

Geschäftspartner oder Wettbewerber, die durch unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen Schaden erlitten haben, können Schadensersatz verlangen und machen hiervon zunehmend Gebrauch.

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