(1) Geschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassene oder in einen anderen organisierten Markt einbezogene Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, darf die Kapitalanlagegesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge tätigen.

 

(2) 1Geschäfte nach Absatz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft mit einem Vertragspartner nur insoweit tätigen, als der Verkehrswert des Finanzinstrumentes nach § 21 Abs. 3 einschließlich des zugunsten des Wertpapier-Sondervermögens bestehenden Saldos aller Ansprüche aus offenen, bereits mit diesem Vertragspartner für Rechnung des Wertpapier-Sondervermögens getätigten Geschäften, die ein Finanzinstrument zum Gegenstand haben, 5 vom Hundert des Wertes des Wertpapier-Sondervermögens nicht überschreitet. 2Bei Überschreitung der in Satz 1 genannten Grenze darf die Kapitalanlagegesellschaft weitere Geschäfte mit diesem Vertragspartner nur tätigen, wenn diese zu einer Verringerung des Saldos führen. 3Überschreitet der Saldo aller Ansprüche aus offenen, mit dem Vertragspartner für Rechnung des Wertpapier-Sondervermögens getätigten Geschäften, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, 10 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens zugunsten des Wertpapier-Sondervermögens, so hat die Kapitalanlagegesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anteilinhaber unverzüglich diese Grenze wieder einzuhalten. 4Der zugunsten des Wertpapier-Sondervermögens bestehende Saldo ist bei der Berechnung der Anlagegrenzen nach § 8a Abs. 1 zu berücksichtigen. 5Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Vertragspartner.

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