(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. |
einer Vorschrift
Bis 30.06.2002:
|
2. |
einer Vorschrift des § 9 Abs. 2, 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 über das Verbot oder die Beschränkung von Rechtsgeschäften |
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. |
entgegen § 15 Abs. 2 Satz 4 Vertragsbedingungen dem Verkaufsprospekt beifügt, |
2. |
entgegen § 15 Abs. 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, |
3. |
entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 oder 3 einen Verkaufsprospekt nicht oder ohne die vorgeschriebenen Mindestangaben der Öffentlichkeit zugänglich macht, |
4. |
entgegen § 24a Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 oder 2 einen Rechenschaftsbericht oder einen Halbjahresbericht nicht, nicht mit den vorgeschriebenen Mindestangaben oder nicht rechtzeitig bekanntmacht oder |
5. |
entgegen § 24a Abs. 3 Satz 4 eine Vermögensaufstellung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht. |
(3) 1Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 sowie Nr. 4 und 5, diese auch in Verbindung mit § 25j Abs. 2 und 3, gelten auch für ein Beteiligungs-Sondervermögen (§ 25a). 2Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 sowie Nr. 4 und 5, diese auch in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2, gelten auch für ein Grundstücks-Sondervermögen (§ 26).
(4)[2] Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Bis 31.12.2001:
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(5)[3] Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bis 30.04.2002:
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen.
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