(1) Ordnungswidrig handelt, wer

 

1.

einer Vorschrift

 

a)

des § 8 Abs. 1, 2, 2a, 3, 3a Satz 3, 4 oder 5 oder Abs. 4, des § 8a Abs. 1, 2 Satz 1 oder 4, Abs. 3 oder 4 Satz 2, des § 8b Abs. 1 oder 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, des § 8d Abs. 1 oder 2, des § 8e Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 3, des § 8f Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 2, der §§ 8g, 8h, 8i Abs. 1, des § 8j Abs. 1 Satz1, Abs. 2 oder 3, des § 8k Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, der §§ 9a, 9b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 oder des § 9e Abs. 1 Satz 1 über die Anlage eines Wertpapier-Sondervermögens,

 

b)

des § 25b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 über die Anlage eines Beteiligungs-Sondervermögens oder

 

c)

[1]des § 27 Abs. 1, 2 Satz 2, Abs. 3, 4, 5, 6 Satz 2 oder 3 oder Abs. 7 Satz 1 bis 3, des § 27a Abs. 1 Satz 1, des § 27b Abs. 1 oder des § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 4 über die Anlage eines Grundstücks-Sondervermögens oder

Bis 30.06.2002:

c)

des § 27 Abs. 1, 2 Satz 2 bis 4 oder Abs. 5 Satz 1 bis 3, des § 27a Abs. 1 Satz 1, des § 27b Abs. 1, des § 35 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 über die Anlage eines Grundstücks-Sondervermögens oder

 

2.

einer Vorschrift des § 9 Abs. 2, 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 über das Verbot oder die Beschränkung von Rechtsgeschäften

zuwiderhandelt.

 

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

 

1.

entgegen § 15 Abs. 2 Satz 4 Vertragsbedingungen dem Verkaufsprospekt beifügt,

 

2.

entgegen § 15 Abs. 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

3.

entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 oder 3 einen Verkaufsprospekt nicht oder ohne die vorgeschriebenen Mindestangaben der Öffentlichkeit zugänglich macht,

 

4.

entgegen § 24a Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 oder 2 einen Rechenschaftsbericht oder einen Halbjahresbericht nicht, nicht mit den vorgeschriebenen Mindestangaben oder nicht rechtzeitig bekanntmacht oder

 

5.

entgegen § 24a Abs. 3 Satz 4 eine Vermögensaufstellung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht.

 

(3) 1Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 sowie Nr. 4 und 5, diese auch in Verbindung mit § 25j Abs. 2 und 3, gelten auch für ein Beteiligungs-Sondervermögen (§ 25a). 2Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 sowie Nr. 4 und 5, diese auch in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2, gelten auch für ein Grundstücks-Sondervermögen (§ 26).

 

(4)[2] Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

Bis 31.12.2001:

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

 

(5)[3] Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Bis 30.04.2002:

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen.

[1] Buchst. c) geändert durch Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz). Anzuwenden ab 01.07.2002.
[2] Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, insbesondere zur Durchführung der EG-Richtlinie 98/78/EG vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro. Anzuwenden ab 01.01.2002.
[3] Abs. 5 geändert durch Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht. Anzuwenden ab 01.05.2002.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge