(1)[1] 1Die zu einem Sondervermögen gehörenden Wertpapiere und Einlagenzertifikate sind von der Depotbank in ein gesperrtes Depot zu legen. 2Die Depotbank darf die Wertpapiere nur einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Abs. 3 des Depotgesetzes oder einem anderen inländischen Verwahrer zur Verwahrung anvertrauen; Wertpapiere, die an ausländischen Börsen zugelassen oder in ausländische organisierte Märkte einbezogen sind, oder sonstige ausländische Wertpapiere kann sie einer ausländischen Bank zur Verwahrung anvertrauen. 3Der Preis für die Ausgabe von Anteilscheinen ist an die Depotbank zu entrichten und, soweit er gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 dem Sondervermögen zuzuführen ist, von der Depotbank auf einem für das Sondervermögen eingerichteten gesperrten Konto zu verbuchen; dies gilt auch für den Kaufpreis aus dem Verkauf von Wertpapieren und sonstigen Vermögensgegenständen des Sondervermögens, für die anfallenden Erträge, Entgelte für Wertpapier-Darlehen und für den Optionspreis, den ein Dritter für das ihm für Rechnung des Sondervermögens eingeräumte Optionsrecht zahlt.

Bis 30.06.2002:

(1) 1Die zu einem Sondervermögen gehörenden Wertpapiere und Einlagenzertifikate sind von der Depotbank in ein gesperrtes Depot zu legen. 2Die Depotbank darf die Wertpapiere nur einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Abs. 3 des Depotgesetzes zur Verwahrung anvertrauen; Wertpapiere, die an ausländischen Börsen zugelassen oder in ausländische organisierte Märkte einbezogen sind, oder sonstige ausländische Wertpapiere kann sie einer ausländischen Bank zur Verwahrung anvertrauen. 3Der Preis für die Ausgabe von Anteilscheinen ist an die Depotbank zu entrichten und, soweit er gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 dem Sondervermögen zuzuführen ist, von der Depotbank auf einem für das Sondervermögen eingerichteten gesperrten Konto zu verbuchen; dies gilt auch für den Kaufpreis aus dem Verkauf von Wertpapieren und sonstigen Vermögensgegenständen des Sondervermögens, für die anfallenden Erträge, Entgelte für Wertpapier-Darlehen und für den Optionspreis, den ein Dritter für das ihm für Rechnung des Sondervermögens eingeräumte Optionsrecht zahlt.

 

(2) Aus den gesperrten Konten oder Depots führt die Depotbank auf Weisung der Kapitalanlagegesellschaft die Bezahlung des Kaufpreises beim Erwerb von Wertpapieren oder sonstigen Vermögensgegenständen, die Leistung von Einschüssen beim Abschluß von Finanzterminkontrakten, die Lieferung beim Verkauf von Wertpapieren und sonstigen Vermögensgegenständen, die Lieferung bei der darlehensweisen Übertragung von Wertpapieren, die Zahlung des Rücknahmepreises bei der Rücknahme von Anteilen sowie die Ausschüttung der Gewinnanteile an die Anteilinhaber durch.

 

(3) 1Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, auf den gesperrten Konten vorhandene Guthaben auf Sperrkonten bei einem anderen von der Kapitalanlagegesellschaft bezeichneten Kreditinstitut zu übertragen, wenn und soweit das Guthaben auf dem bei ihr geführten Sperrkonto den Betrag überschreitet, der durch eine Sicherungseinrichtung (§ 12 Abs. 3 Satz 2) geschützt wird. 2Die übertragenen Guthaben müssen bei dem anderen Kreditinstitut in vollem Umfang durch eine Sicherungseinrichtung geschützt sein.

 

(3a) 1Auf Weisung der Kapitalanlagegesellschaft dürfen Guthaben auf Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten unterhalten werden, die Mitglied einer Einlagensicherungseinrichtung oder einer entsprechenden Sicherungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, soweit die Guthaben durch die Sicherungseinrichtung in vollem Umfang geschützt sind. 2Die Anlage von Mitteln des Sondervermögens in Guthaben bei anderen Kreditinstituten sowie Verfügungen über diese Guthaben bedürfen der Zustimmung der Depotbank. 3Die Depotbank muß die Zustimmung erteilen, wenn die Anlage oder Verfügung mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen vereinbar ist.

 

(4) 1Verfügungen über zum Sondervermögen gehörende Schuldscheindarlehen bedürfen der Zustimmung der Depotbank. 2Die Depotbank muß einer Verfügung zustimmen, wenn diese mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen vereinbar ist.

 

(5) 1Der Erwerb von Wertpapieren und Bezugsrechten für das Sondervermögen darf höchstens zum Tageskurs, die Veräußerung muß mindestens zum Tageskurs erfolgen. 2Wertpapiere dürfen abweichend von Satz 1 zum vereinbarten Terminpreis oder Basispreis erworben oder veräußert werden, wenn dies zur Erfüllung eines Wertpapier-Terminkontraktes oder in Ausübung des einem Dritten eingeräumten Optionsrechtes geschieht. 3Wertpapiere, die nicht an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, Schuldscheindarlehen und Geldmarktpapiere dürfen höchstens zu einem Preis erworben werden, der unter Berücksichtigung der Bewertungsregeln nach § 21 Abs. 3 angemessen ist; bei der Veräußerung darf die Gegenleistung den von der Depotbank zuletzt ermittelten Wert nic...

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