Begriff

Kanzleimarketing trägt dazu bei, die Dienstleistungen des Steuerberaters mandantenorientiert zu gestalten, sie möglichst erfolgreicher als die Konkurrenz anzubieten oder zu entwickeln und Chancen am Markt früher als andere zu erkennen. Die Zielsetzung des Marketings ist eine erfolgreiche Kanzlei zu haben.

Kanzleimarketing berührt alle Bereiche der Steuerkanzlei, da sowohl das eigene Personal als auch das interne Rechnungswesen wichtige Informationen für Marktüberlegungen des Beraters liefern. Marketing ist ein kontinuierlicher und strategischer Prozess. Die wirkungsvollste Form des Marketings ist die Weiterempfehlung.

Das Berufsrecht kann dem Steuerberater Marketingmaßnahmen (z. B. Sponsoring) nicht verbieten, da diese niemals auf die Erteilung eines Einzelmandats gerichtet, sondern eine strategische Angelegenheit sind. Die Werbung als solches ist für den Steuerberater auch nicht verboten, aber die Art der Werbung wird durch die Berufsgesetze und die Standesregeln eingeschränkt. Der Steuerberater darf nicht berufswidrig oder unlauter werben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzliche Grundlage für die zulässige Werbung eines Steuerberaters findet sich neben den generellen Vorschriften der §§ 1, 3 UWG in den §§ 57 und 57a StBerG. Konkretisiert wird dies in der Berufsordnung der Steuerberater, speziell in § 9 BOStB, geändert ab 1.8.2022 lt. Beschluss der Satzungsversammlung der BStBK vom 3.5.2022. Im Geschäftsverkehr des Steuerberaters ist z. B. der Hinweis auf die zusätzlich erworbene Qualifikation "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung" unzulässig, wenn er als Zusatz zur Berufsbezeichnung des Steuerberaters verwendet werden soll. Dies entschied der BFH am 23.2.2010 (VII R 24/09). LG Frankfurt/M., Beschluss v. 14.1.2015, 5/35 StL 1/15, rkr.: Es ist eine irreführende berufswidrige Werbung i. S. v. § 57a StBerG, wenn ein Steuerberater auf dem Geschäftspapier die Bezeichnung "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung" und "Fachberater für Unternehmensnachfolge" jeweils ohne den Klammerzusatz "DStV e. V." verwendet. OLG Frankfurt/M., Urteil v. 24.2.2022, 6 U 185/20, rkr.: Wettbewerbsverstoß durch Führen der Bezeichnung "Mediator" ohne räumliche Abgrenzung zur Berufsbezeichnung "Steuerberater". OLG Köln, Urteil v. 8.4.2022, 6 U 143/21, rkr.: Ein Verstoß gegen § 9 StBerG liegt vor, wenn eine Verbindung zwischen einer Vermittlungsleistung (Übergabe von aufbereiteten Mandatsanfragen an Steuerberater gegen Provision) und einem konkreten Mandat hergestellt wird.

Zu beachten sind auch entsprechende Urteile zur Werbung von Rechtsanwälten. BGH, Urteil v. 13.11.2013, I ZR 15/12: Ein Rechtsanwalt verstößt nicht zwingend gegen das Verbot der Werbung (§ 43b BRAO), wenn er einen potenziellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs (Streitfall: Inanspruchnahme als Kommanditist einer Fondsgesellschaft auf Rückzahlung von Ausschüttungen) persönlich anschreibt und seine Dienste anbietet. OLG München, Urteil v. 13.10.2021, 7 U 5998/20, rkr.: Nicht verboten sind pauschale Entgelte des Rechtsanwalts, die dieser für die Bereitstellung von Infrastruktur zahlt, die es potenziellen Auftraggebern ermöglicht, ihn zu mandatieren (Dialogmarketing-Kampagne).

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