Zu den kalkulatorischen Kostenarten gehören

  • die kalkulatorischen Abschreibungen,
  • die kalkulatorischen Zinsen,
  • die kalkulatorischen Wagnisse,
  • der kalkulatorische Unternehmerlohn und
  • die kalkulatorische Miete.

Eine darüber hinausgehende Definition bezieht auch weitere Kostenarten ein, bei denen die kostenrechnerische Verrechnung abweichend von den Aufwendungen der Finanzbuchhaltung erfolgt. Dies können z. B. die Personalnebenkosten sein, deren Verrechnung häufig über einen Personalnebenkostenzuschlagssatz kalkulatorisch auf die Bruttolohnsumme oder Bruttogehaltssumme erfolgt.

 
Personalnebenkosten = Bruttolohn (-gehalt) × PKZ  
100  

Mit einer solchen kalkulatorischen Verrechnung wird eine gleichmäßige Verrechnung in den einzelnen Abrechnungsperioden erreicht, unabhängig vom gegebenenfalls punktuellen Anfall der Istaufwendungen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld).

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