(1) 1Kaffee darf unter Steueraussetzung befördert werden

 

1.

aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

 

a)

in andere Steuerlager im Steuergebiet,

 

b)

zu Begünstigten (§ 8),

 

c)

an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten oder

 

d)

[1]unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem Steuergebiet zu einem Ort, an dem der Kaffee das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlässt oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex überführt wird, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 192 vom 30.7.2018, S. 62), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203 vom 26.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen ist;

Bis 30.06.2021:

d)

unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem Steuergebiet zu einem Ort, an dem der Kaffee das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt;

 

2.

aus anderen Mitgliedstaaten in Steuerlager im Steuergebiet.

2Für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet an Begünstigte (§ 8) ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung erforderlich, soweit nicht nach § 8 Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen worden sind.

 

(2) 1Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. 2Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger des Kaffees geleistet wird.

 

(3) Der Kaffee ist unverzüglich

 

1.

vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager aufzunehmen,

 

2.

vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen,

 

3.

vom Steuerlagerinhaber oder vom registrierten Versender an den Empfänger im anderen Mitgliedstaat zu liefern oder vom Empfänger, wenn er im Steuergebiet Besitz am Kaffee erlangt hat, in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder

 

4.

vom Steuerlagerinhaber, vom registrierten Versender oder vom Empfänger, wenn er im Steuergebiet Besitz am Kaffee erlangt hat, auszuführen.

 

(4) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Kaffee das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt[2] [Vom 01.01.2011 bis 30.06.2021: übergeführt] worden ist. 2Die Beförderung endet in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b mit der Aufnahme oder Übernahme und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe d, wenn der Kaffee das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union[3] [Bis 30.06.2021: Gemeinschaft] verlässt oder in das externe Versandverfahren überführt wird[4]. 3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme in das Steuerlager im Steuergebiet[5].

 

(5)[6] Für den Ausgang von Kaffee in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.

 

(6[7] [Bis 30.06.2021: 5] ) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

 

1.

zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen, insbesondere zur Sicherheitsleistung,

 

2.

zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Kaffee, den Steuerlagerinhaber in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden,

 

3.

[8]die elektronische Abwicklung des Verfahrens der Beförderung unter Steueraussetzung und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei Verfahrensvereinfachungen zu bestimmen.

[1] Buchst. d) geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[2] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[3] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[4] Eingefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[5] Eingefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[6] Abs. 5 eingefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[7] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2021.
[8] Nr. 3 angefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Anzuwenden ab 01.07.2021.

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