Voraussetzungen für Betriebsausgabenabzug: Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem betrieblich veranlasst wären und sie die in § 4d Abs. 1 EStG bezeichneten Beträge nicht übersteigen.
Kein Betriebsausgabenabzug: So regelte § 4d Abs. 1 S. 2 EStG passend, dass Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, wenn das Vermögen der Kasse ohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres das zulässige Kassenvermögen übersteigt.
Ermittlung des Vermögens der Kasse: Bei der Ermittlung des Vermögens der Kasse ist am Schluss des Wirtschaftsjahres vorhandener Grundbesitz mit 200 % der Einheitswerte anzusetzen, die zu dem Feststellungszeitpunkt maßgebend sind, der dem Schluss des Wirtschaftsjahres folgt. Ansprüche aus einer Versicherung sind mit dem Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zzgl. der Guthaben aus Beitragsrückerstattung am Schluss des Wirtschaftsjahres anzusetzen, und das übrige Vermögen ist mit dem gemeinen Wert am Schluss des Wirtschaftsjahres zu bewerten.
Bundesverfassungsgericht: Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.4.2018 zur Unvereinbarkeit der Vorschriften zur Einheitsbewertung mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz sind nach einer Übergangszeit ab 2025 anstelle von Einheitswerten ausschließlich sog. Grundsteuerwerte gesondert festzustellen. Infolge dieser Änderung können Einheitswerte nicht mehr bei der Ermittlung des Kassenvermögens einer Unterstützungskasse berücksichtigt werden.
Ansatz der Anschaffungs-/Herstellungskosten: Künftig sind daher bei der Ermittlung des Vermögens einer Unterstützungskasse angeschaffte bebaute oder unbebaute Grundstücke mit den Anschaffungskosten und darauf errichtete Neubauten mit den Herstellungskosten zu bewerten. Dieser Ansatz bleibt auch in den Folgejahren maßgebend.
Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten: Eventuelle nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind aber werterhöhend zu berücksichtigen. Damit wird im Ergebnis weiterhin ein vereinfachtes und pauschalierendes Verfahren zur Ermittlung des Grundbesitzvermögens von Unterstützungskassen zugelassen.
Beraterhinweis Die Regelung in § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 erster Teilsatz EStG zur Bewertung von Grundbesitz mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten im Zusammenhang mit der Ermittlung des Kassenvermögens einer Unterstützungskasse gem. § 4d EStG gilt für Grundbesitz, der der Kasse erstmals nach dem 31.12.2023 zuzurechnen ist – also für ab 2024 angeschaffte bebaute und unbebaute Grundstücke sowie für darauf errichtete Neubauten.
Vertrauensschutz für vor dem 1.1.2024 angeschafften/hergestellten Grundbesitz: Vor dem 1.1.2024 angeschaffter und hergestellter Grundbesitz ist aus Vertrauensschutzgründen weiterhin mit dem Wert anzusetzen, der bei der Ermittlung des Kassenvermögens in dem letzten vor 2024 endenden Wirtschaftsjahr maßgebend war. In diesen Fällen ergeben sich folglich keine Änderungen bei der Höhe des tatsächlichen Kassenvermögens der Unterstützungskasse. Führen allerdings Baumaßnahmen ab 1.1.2024 zu Herstellungskosten, sind neben dem bisherigen Wert zusätzlich auch diese Herstellungskosten der Bewertung des Kassenvermögens zugrunde zu legen. Beachten Sie: Das betrifft nicht nur vor 2024 angeschaffte unbebaute Grundstücke, die ab 2024 erstmal bebaut werden, sondern auch vor 2024 angeschaffte bebaute Grundstücke.