Praxis-Checkliste: Allgemeine Grundsätze
1. Wurde beachtet, dass gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG steuerrechtliche Wahlrechte autonom und somit unabhängig von der Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Wertansatzes ausgeübt werden können?[1] Wurden die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung angesetzten Wirtschaftsgüter in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen?[2] Wurde hinsichtlich von Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz die Übersicht in der Verfügung der OFD Münster vom 14.9.2012 beachtet?[3]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
2. Wurde hinsichtlich Bilanzberichtigungen die BFH-Rechtsprechung[4] beachtet, wonach das Finanzamt eine (Vorjahres-)Bilanz, die im Zeitpunkt ihrer Erstellung den GoB entspricht, aufgrund einer nachträglich geänderten rechtlichen Beurteilung gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ändern kann, weil es nur noch auf die objektiv zutreffende Rechtslage im Zeitpunkt der endgültigen Veranlagung ankommt?[5] Wurde beachtet, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nur unvollständig aktiviert wurden, im ersten noch nicht bestandskräftigen Jahr nachträglich zu aktivieren sind?[6]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
3. Wurde beachtet, dass Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag auf das Leben eines Angehörigen eines Unternehmers dem Betriebsvermögen zugeordnet werden können, wenn mit dem Vertrag vordergründig bezweckt wird, Geld für die Tilgung betrieblicher Kredite anzusparen?[7] Nicht dem Betriebsvermögen zugeordnet werden kann jedoch der Fall, dass die Gesellschafter sich gegenseitig im Gesellschaftsvertrag mit dem Ziel der Absicherung gegen wirtschaftliche Folgen zum Abschluss einer Versicherung für den Todesfall verpflichten.[8]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
4. Wurde geprüft, ob für sämtliche Bewirtungen ordnungsgemäße Bewirtungsbelege i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG mit einem Vermerk über den konkreten Bewirtungsanlass[9] vorliegen und ob diese gem. § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG gesondert gebucht wurden?[10] Wurde die BFH-Rechtsprechung[11] beachtet, wonach die über Bewirtungen in einer Gaststätte ausgestellten Rechnungen – sofern es sich nicht um Kleinbeträge unter 250 EUR handelt – den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten müssen? Wurde der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht und der nicht abzugsfähige Anteil der Bewirtungskosten (30 %) gesondert netto verbucht? Wurde beachtet, dass auch Bewirtungsaufwendungen für an Schulungsveranstaltungen teilnehmende, nicht betriebszugehörige Personen der Abzugsbeschränkung unterliegen?[12]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
5. Wurde beachtet, dass für die Abzugsfähigkeit der Bewirtungsaufwendungen einer Geburtstagsfeier des Unternehmers oder Gesellschafter-Geschäftsführers u. a. entscheidend ist, wo die Veranstaltung stattfindet, wer als Einladender auftritt und wer die Gästeliste bestimmt? Trotz des herausgehobenen persönlichen Ereignisses können die Kosten unter Umständen ganz oder teilweise beruflich veranlasst sein.[13]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
6. Wurde die mit Wirkung zum 1.1.2015 eingeführte Neuregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG beachtet, wonach die bisherige Freigrenze von 110 EUR (inkl. Umsatzsteuer) in einen Freibetrag umgewandelt wird? Wie bisher gilt der Freibetrag für 2 Betriebsveranstaltungen jährlich. Wird ein Arbeitnehmer von einer Begleitperson zur Betriebsveranstaltung begleitet, so wird ihm dieser geldwerte Vorteil auch zugerechnet.[14]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
7. Wurde geprüft, ob der Aufwand für Geschenke den nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG maßgeblichen (abzugsfähigen) Betrag von 35 EUR im Jahr (netto) pro Empfänger nicht überschreitet und die Empfänger der Geschenke auf den Belegen benannt sind?[15] Erfolgte die Verbuchung der abzugsfähigen Geschenke und der nicht abzugsfähigen Geschenke auf jeweils gesonderten Konten? Wurde beachtet, dass hochpreisige Werbeträger Geschenke darstellen und somit als Geschenke zu verbuchen sind, sofern der Wert 10 EUR übersteigt?[16]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
8. Wurde die Regelung des § 37b EStG beachtet, wonach die Einkommensteuer des Geschenkempfängers mit 30 % pauschaliert werden kann, sofern das Wahlrecht einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen ausgeübt wird? Wurde berücksichtigt, dass die Pauschalierungswahlrechte für Nichtarbeitnehmer nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG und für Arbeitnehmer nach § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG unabhängig voneinander ausgeübt werden können?[17] Wurde auch beachtet...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge